Minijob

Was ist eine geringfügige Beschäftigung (Minijob)?
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitnehmer ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 7 Abs. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit. Bei einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro handelt es sich um einen Niedriglohn- oder Midi-Job, für den gesonderte Bestimmungen gelten.

Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:
- 13 % Krankenversicherungspauschale (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern)
- 15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
- 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
- 0,6 % Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- 0,07 % Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- 0,10 % Umlage INSO (Insolvenzgeldumlage) nach dem Sozialgesetzbuch
= 30,77 % insgesamt (17,77 % bei privat krankenversicherten Minijobbern).
Hinzu kommen Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung, deren Höhe von der Branche des Betriebes abhängig ist. Seit Januar 2009 gelten die geänderten Sätze für die Umlagen U1 und U2 von 0,6 % bzw. 0,07 % sowie INSO von 0,1 %. (Letztere wird seit 2009 nicht mehr von den Unfallversicherungsträgern, sondern von der Minijob-Zentrale abgeführt.)

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, zum Beispiel Kochen, Putzen, Gartenarbeiten), gelten folgende Pauschalabgaben:
- 5 % Krankenversicherungspauschale
- 5 % Rentenversicherungspauschale
- 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag
- 0,6 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- 0,07 % Umlage U2
- 1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung
= 14,27 % insgesamt

In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus. Trotz der Krankenversicherungs-/Rentenversicherungs-Pauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden allerdings dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Die Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Erhebliche Rentenansprüche kann man durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,9 % des Bruttolohns erwerben. Diese Formel gilt für das Jahr 2007 und errechnet sich aus dem derzeitigen Rentenversicherungssatz von 19,9 %, abzüglich 15 %, somit 4,9 %. Das heißt, bei einem Bruttolohn von 400,00 € erhält man nicht 400,00 € ausbezahlt, sondern noch 380,40 Euro. Der Arbeitgeber ist gesetzlich zum Hinweis auf die Möglichkeit der Aufstockung verpflichtet. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären. Die Erklärung kann jederzeit schriftlich abgegeben werden und wirkt dann für die Zukunft.

Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum und -name erforderlich. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale), zahlen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.

Für die Anmeldung und Zahlung der Beiträge gibt es folgende Möglichkeiten:
Für den unternehmerischen Arbeitgeber ist im Regelfall - insbesondere bei schwankendem Lohn - ein monatlicher Beitragsnachweis zu erstellen, wobei die Zahlung durch Scheck, Banküberweisung oder Lastschrifteinzug erfolgt.
Für den "Privathaushalt" als Arbeitgeber erfolgt die Anmeldung der Haushaltshilfe und die Zahlung der Beiträge im Rahmen des sogenannten Haushaltsscheck-Verfahrens. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15. Juli die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Bundesknappschaft eingezogen.
Sowohl Lohnfortzahlung im Krankheitsfall als auch Urlaubsanspruch richten sich wie andere Arbeitsverhältnisse auch nach den gesetzlichen Regelungen. D.h. es gibt keinen Unterschied zum normalen Arbeitsverhältnis. Die Durchsetzung kann sich jedoch als schwierig erweisen.

Teilzeitarbeit

Was ist eine Teilzeitbeschäftigung und was muss ich dabei beachten?
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, wenn seine auf Dauer vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die betriebliche Regelarbeitszeit für Vollzeitkräfte. Auf die Teilzeitarbeit sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie bei einem Vollzeit­arbeitsverhältnis. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht.

Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf dieselben Leistungen wie Vollzeitbeschäftigte. Fällt infolge eines Feiertags die Arbeit aus, ist grundsätzlich Feiertagsvergütung zu zahlen; ausgefallene Arbeitszeit ist weder vor- noch nachzuarbeiten. Krankenvergütung ist nach dem Entgeltausfallprinzip zu zahlen. Mehrarbeits-/Überstundenzuschläge sind bei Überschreitung der individuellen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten, die aber unter der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit bleibt, nicht zu zahlen.

Alle Teilzeitarbeitnehmer, einschließlich der geringfügig Beschäftigten, haben Anspruch auf Jahresurlaub wie Vollzeitarbeitskräfte. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter an genauso vielen Arbeitstagen wie eine Vollzeitkraft, umfasst der Urlaub gleich viele Tage. Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Ar­beitstag / Woche arbeiten, sind zur Ermittlung der Urlaubsdauer die Arbeitstage rechnerisch in Bezie­hung zum Vollzeitarbeitsverhältnis zu setzen. Beispiel: Vollzeit fünf Tage, Teilzeit zwei Tage, Urlaubstage 25 Arbeitstage für Vollzeitkräfte, ergibt 25 : 5 x 2 = zehn Urlaubstage, bezogen auf die Arbeitstage der Teilzeitkraft.

Auch bei den Kündigungsfristen wird nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten differenziert.

Altersrente

Wann kann ich in Altersrente gehen?
Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze.
Wurden Sie als Mann vor 1947 geboren, liegt das Regelrentenalter bei 65 Jahren, d.h. Sie erhalten ab dem Monat Altersrente, der auf den Monat folgt, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden. Wurden Sie zwischen 1947 und 1963 geboren, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben.
1947 : 65. Lebensjahr + 1 Monat
1948 : 65. Lebensjahr + 2 Monate
1949 : 65. Lebensjahr + 3 Monate
1950 : 65. Lebensjahr + 4 Monate
1951 : 65. Lebensjahr + 5 Monate
1952 : 65. Lebensjahr + 6 Monate
1953 : 65. Lebensjahr + 7 Monate
1954 : 65. Lebensjahr + 8 Monate
1955 : 65. Lebensjahr + 9 Monate
1956 : 65. Lebensjahr + 10 Monate
1957 : 65. Lebensjahr + 11 Monate
1958 : 66. Lebensjahr
1959 : 66. Lebensjahr + 2 Monate
1960 : 66. Lebensjahr + 4 Monate
1961 : 66. Lebensjahr + 6 Monate
1962 : 66. Lebensjahr + 8 Monate
1963 : 66. Lebensjahr + 10 Monate
1964 : 67. Lebensjahr
Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

Die Renten-Altersgrenze für Frauen wurde von 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Wenn Sie im Juli 1944 geboren sind, haben Sie das Rentenalter bereits erreicht. Als im Dezember 1944 geborene können Sie erst im Januar 2010 das Rentenalter erreichen. Für alle ab Januar 1945 geborene Frauen gilt das Renteneintrittsalter von 65 Jahren.

Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.