Mietrecht

Verjährungsfrist bei zuviel gezahlter Kaution
(Herausgegeben am 6/8/2011)

Im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01. Juni 2011 (Az. VIII ZR 91/10) wurde festgestellt, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Regelung des § 551 Abs. 1 und 4 BGB bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.

Gemäß § 551 Abs. 1 BGB darf eine Sicherheitsleistung des Mieters (Kaution) höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach $ 551 Abs. 4 BGB unwirksam, so dass der Mieter die zuviel gezahlte Kaution zurückfordern kann, solange dieser Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist.

Mietrecht

Kündigungsrecht bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
(Herausgegeben am 6/6/2011)

Mit Urteil vom 1. Juni 2011 (Az. VIII ZR 91/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.

Verkehrsrecht

Zugewachsenes Verkehrsschild gilt nicht
(Herausgegeben am 6/3/2011)

Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.09.2010 (Az. III-3 RBs 336/09) stellten die Richter klar, dass ein Verkehrszeichen dann keine Verbindlichkeit entfaltete, wenn es wegen des vorhandenen Baum- und Buschbewuchses nicht erkennen ist.

Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Erst dann äußern sie Rechtswirkung gegen jeden von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.

Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung, sondern damit die Gebote und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung haben, muss ihre ausreichende Erkennbarkeit gewahrt und erhalten werden. Werden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass sie nicht mehr erkennbar sind, verlieren sie ihre Wirksamkeit. Dies gilt z.B., wenn eine Markierung abgenutzt ist oder ein Schild völlig verschneit ist oder wenn aufgrund von Zweigen und Ästen das Schild nicht mehr wahrgenommen werden kann. Unverbindliche Verkehrszeichen müssen durch den Verkehrsteilnehmer nicht beachtet werden. Die Missachtung eines nicht sichtbaren Verkehrsschildes stellt auch keine Ordnungswidrigkeit dar. Anderes gilt allerdings, wenn der Verkehrsteilnehmer das nicht mehr erkennbare Verkehrszeichen bereits kennt und er sich daran auch noch erinnert.