Bußgeldrecht

Blitzfotos nicht verfassungswidrig
(Herausgegeben am 7/29/2010)

Mit seinem neuen Urteil vom 20.07.2010 (Az. 2 BvR 759/10) stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass Bilder von Blitzgeräten der Polizei, die aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen gemacht werden, verfassungsgemäß sind. Verurteilungen zu Geldbußen, die auf ein solches Blitzerfoto gestützt werden sind zulässig und halten der gerichtlichen Überprüfung stand.

Zwar verletzen derartige Bilder, auf denen der Fahrer und das Autokennzeichen identifizierbar abgebildet sind, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Dieser Eingriff kann jedoch gerechtfertigt werden, nämlich durch den Zweck der Bilder. Diese werden als Maßnahme der Verkehrsüberwachung angefertigt um die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Radarfotos nicht etwa von intimen oder privaten Situationen gefertigt werden, sondern im öffentlichen Verkehrsraum entstehen und damit quasi für Jedermann sichtbare Vorgänge festhalten. Des Weiteren werden gerade nicht Unbeteiligte abgelichtet, sondern lediglich derjenige Fahrzeugführer der selbst den Verdacht gegen sich erhoben hat, einen mit Bußgeld geandeten Verkehrsverstoß begangen zu haben.

Reiserecht

Schadensersatz wegen verspäteter Reiseunterlagen
(Herausgegeben am 7/28/2010)

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg (Az. 112 C 2695/09) brauchen Pauschalreisende die gebuchte Reise nicht anzutreten und haben außerdem noch Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, wenn sie ihre Reiseunterlagen vom Reiseveranstalter erst so spät erhalten, dass ihnen für die Vorbereitung der Reise und die Anreise zum Flughafen nur wenige Stunden verbleiben. Das Gericht sah im vorliegenden Fall allerdings ein Mitverschulden von fünfzig Prozent bei den Reisenden, weil sie trotz Näherrücken des Abreisetermins und der noch immer fehlenden Dokumente nicht bei ihrem Reiseveranstalter nachgefragt hätten.

Arbeitsrecht

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten
(Herausgegeben am 7/27/2010)

Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2010 (Az. 6 AZR 78/09) hat ein Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen. Der Freizeitausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt dem Krankenhaus nicht vor, durch welche arbeitsvertragliche Gestaltung es sicherstellt, dass der Arzt nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der folgenden gesetzlichen Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Erfolgt der Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit, wird also bezahlte Freizeit unter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit gewährt, ist der nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/VKA bei Ableistung von Bereitschaftsdiensten entstehende Entgeltanspruch abgegolten.

Schmerzensgeld

Kein bergbaubedingtes Schmerzensgeld
(Herausgegeben am 7/26/2010)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juli 2010 (Az. V ZR 142/09) über den Schmerzensgeldanspruch des Bewohners eines Grundstücks entschieden, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat. Zum einen bestehe kein bergrechtlicher Anspruch, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 Bundesberggesetz (BBergG) sind. Zum anderen gewährt der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen kann, kein Schmerzensgeld. Der Ausgleichsanspruch ist gerade kein Schadensersatzanspruch, sondern ein aus dem Grundstückseigentum abgeleiteter Entschädigungsanspruch, mit dem Wertminderungen und Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks ausgeglichen werden sollen. Ein darüber hinausgehender verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) bestände nur, wenn ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden kann.

Baurecht

Neue Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen Baumängeln
(Herausgegeben am 7/24/2010)

Mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az. VII ZR 176/09) hat der Bundesgerichtshof neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung haben die Richter entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.

Architektenrecht

Kopplung von Grundstückskauf und Architektenauftrag bleibt verboten
(Herausgegeben am 7/23/2010)

Mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az. VII ZR 144/09) bestätigte der Bundesgerichtshof, dass Art. 10 § 3 MRVG (Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen), der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung ist eine Vereinbarung, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt davon aber unberührt.

Die Richter führten zur Begründung aus, das Koppelungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, liege ebenfalls nicht vor.

Mietrecht

Verkalkter Wasserhahn ist keine Kleinreparatur
(Herausgegeben am 7/21/2010)

Aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen (Az. 40 M C 125/08) ergibt sich, dass Wohnungsmieter bei einem verkalkten Wasserhahn nicht die Kosten für den Ersatz tragen müssen. Die sogenannte Kleinreparaturklausel betrifft nur Reparaturen, auf deren Entstehen der Mieter Einfluss hat. Das Verkalken von Wasserhähnen beeinflusst ein Mieter jedoch nicht.

Arbeitsrecht

Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder
(Herausgegeben am 7/20/2010)

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neuen Beschluss vom 14. Juli 2010 Az. 7 ABR 80/08) festgestellt, dass der Betriebsrat, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen kann.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Dieser darf auch davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder - etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein.

Mietrecht

Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung
(Herausgegeben am 7/19/2010)

Mit Urteil vom 14. Juli 2010 (Az. VIII ZR 45/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter für die Folgen einer Räumung, die entgegen der Grundregeln der Zwangsvollstreckung erfolgt (sogenannte "kalte" Räumung), haftet. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) dar. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen – gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer sogenannten "kalten" Räumung eine verbotene Selbsthilfe, ist er gemäß § 231 BGB verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, trifft für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht. Da der Mieter von der Inbesitznahme seiner Wohnung nichts weiß und deshalb auch nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, gehört zu dieser Obhutspflicht des Vermieters weiter, dass er ein Bestandsverzeichnis aufstellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellt. Kommt er dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nach, muss er die Behauptung des Mieters widerlegen, dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhanden gekommen oder beschädigt worden seien, und beweisen, dass sie einen geringeren Wert hatten als vom Mieter behauptet.

Arbeitsrecht

Sonn- und Feiertagszuschläge auch bei Krankheit
(Herausgegeben am 7/17/2010)

Mit einem Urteil (AZR 89/08) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass einem Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Fortzahlung der vollen Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, wie z.B. Sonn- und Feiertagszuschläge zusteht. Die ergibt sich aus nach dem sogernannten Entgeltausfallprinzip.

Wenn der Arbeitgeber aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder betriebsüblich einen Zuschlag für Arbeit an Sonntagen und sonstigen Feiertagen zahlt, muss er diese Zuschläge auch während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zahlen. Das Entgeltausfallprinzip sichert dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge zu. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern davon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Sonn- und Feiertagszuschläge zählen nicht dazu, denn es handelt sich um zusätzliche Gegenleistung für besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Sie sind damit Arbeitsentgelt und kein Aufwendungsersatz.

Arbeitsrecht

Unwissentliche Beleidigung eines Kunden ist kein Kündigungsgrund
(Herausgegeben am 7/16/2010)

Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az: 4 Sa 474/09) stellten die Richter fest, dass die unwissentliche Beleidigung eines Kunden durch den Arbeitnehmer eine Kündigung nicht ohne Weiteres rechtfertigen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer bislang nicht durch Beschimpfungen von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers auffällig geworden ist.

Zwar rechtfertigt die Beleidigung eines Kunden eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung. Kann jedoch nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Arbeitnehmer wusste, dass er es mit einem Kunden des Arbeitgebers zu tun hat, kann dieser Grundsatz nicht gelten. Davon abgesehen ist das Verhalten des Arbeitnehmers zwar nicht zu billigen, jedoch ist davon auszugehen, dass eine Abmahnung in einem solchen Fall ausreicht.

Mietrecht

Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten ist kein Kündigungsgrund
(Herausgegeben am 7/15/2010)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Juli 2010 (Az. VIII ZR 267/09) entschieden, dass ein Vermieter einen Wohnraummietvertrag nicht deshalb kündigen kann, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses nicht begleicht. Die unterbliebene Zahlung der in dem früheren Räumungsprozess angefallenen Prozesskosten rechtfertigt weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis über Wohnraum nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, z. B. wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar verletzt der Mieter, der die ihm auferlegten Kosten aus einem früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozess nicht begleicht, seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Diese Pflichtverletzung erreicht jedoch nicht die vom Gesetz für eine Kündigung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle. Darin kann daher auch kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB liegen.

Mietrecht

Der Sonnabend ist bei der Zahlung der Miete kein Werktag
(Herausgegeben am 7/14/2010)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 13. Juli 2010 (Az. VIII ZR 291/09 und VIII ZR 129/09) entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.
Dies folge aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck des § 556b Abs. 1 BGB. Dieser sollte eine damals bereits weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernehmen. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, soll die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht im Interesse des Mieters abmildern und muss daher dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese "Schonfrist" soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen.

Zivilprozessrecht

Kein Rücktritt von einem vor Gericht geschlossenen Vergleich
(Herausgegeben am 7/13/2010)

Mit einem Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 22 O 779/09) wurde festgestellt, dass die Einräumung einer Rücktrittsmöglichkeit sich nicht mit den Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbaren lasse. Ein gerichtlich geschlossener Vergleich beendet auch das gerichtliche Verfahren und schafft - wie ein Urteil - einen Vollstreckungstitel. Es besteht kein Wahlrecht der Parteien, ob sie sich nach einem Vergleichsschluss an die Vereinbarungen im Vergleich halten oder ob sie diese - beispielsweise durch Rücktritt - wieder einseitig aufheben lassen wollen. Die Wirkungen des Vergleichs auf den Prozess hängen nicht einseitig vom Willen einer Partei ab. Da ein Vergleich den Prozess endgültig beende, könne man von diesem grundsätzlich nicht zurücktreten. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen der Vergleich von Anfang an fehlerhaft sei, könne man sich vom Vergleich lösen.

Gesellschaftsrecht

Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach HaustürwiderrufsG
(Herausgegeben am 7/12/2010)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2010 (Az. II ZR 292/06) festgestellt, dass einem Gesellschafter gegen die Gesellschaft auch dann ein Anspruch auf Verlustausgleich zusteht, wenn der Gesellschafter seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds wirksam nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen hat.
Hierzu hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-RL) grundsätzlich auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Zugleich stehe Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie einer Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Gesellschaftsbeitritts nach den Grundsätzen der im deutschen Recht anerkannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen, auch wenn dadurch der Verbraucher möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhalte oder sich am Verlust des Fonds beteiligen müsse (Urt. v. 15. April 2010 – C-215/08). Nach dem Urteil des EuGH bleibt daher die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.

Mietrecht

Keine Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Mieter bei einer Mieterhöhung
(Herausgegeben am 7/9/2010)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Az. VIII ZR 315/09) bestätigt, dass vom Mieter vorgenommene und finanzierte Wohnwertverbesserungen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen nicht zu berücksichtigen sind.

Die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) für die Wohnung ist anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln, die nicht über die vom Mieter vorgenommene und finanzierte Wohnwertverbesserung verfügen. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat. Die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung bleibt bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann unberücksichtigt, wenn sie auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Anderenfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung im Ergebnis doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und später nochmals durch eine auch auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung.

Kaufrecht

Versandkosten beim Internetkauf
(Herausgegeben am 7/8/2010)

Mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Az. VIII ZR 268/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Sendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Der Bundesgerichtshof stützt seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, wonach mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010, Az. Rs. C-511/08). Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

Mietrecht

Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz
(Herausgegeben am 7/7/2010)

Mit seinem neuen Urteil vom 7. Juli 2010 (Az. VIII ZR 85/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht. Der Mieter kann in diesem Fall lediglich erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

Arbeitsrecht

Kündigungsschutz für den Geschäftsführer
(Herausgegeben am 7/5/2010)

Mit einem neuen Urteil (Az. II ZR 70/09) entschied der Bundesgerichtshof, dass im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH vereinbart werden kann, dass die materiellen Regeln des Kündungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen. In einem solchen Fall ist durch Auslegung des Vertrages festzustellen, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §§ 9 f. KSchG gegen Abfindung aus dem Vertrag lösen kann.

Arbeitsrecht

Zur Kündigung wegen Verdachtes einer Straftat
(Herausgegeben am 7/2/2010)

Nach einem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 519/09) kann einem Mitarbeiter, der ca. 228,00 EUR unterschlagen hat, fristlos gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zunächst nur den Verdacht hatte, der Mitarbeiter habe in die Kasse gegriffen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt zwar der Verdacht einer strafbaren Handlung oder eines vertragswidrigen Verhaltens gegenüber dem Tatvorwurf einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Gleichwohl stehen die beiden Kündigungsgründe des Verdachts und des Vorwurfs einer Pflichtwidrigkeit nicht beziehungslos nebeneinander. Wird die Kündigung zunächst nur mit dem Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens begründet, steht jedoch nach Überzeugung des Gerichts die Pflichtwidrigkeit fest, lässt dies die Wirksamkeit der Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehindert, die nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als Kündigungsgrund anzuerkennen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung ausgesprochen und im Prozess keine Tatkündigung nachgeschoben hat.

Mietrecht

Parabolantenne muss abgebaut werden
(Herausgegeben am 7/1/2010)

Das Landgericht Krefeld entschied in einem neuen Urteil (Az. 2 S 68/09), dass der Vermieter die Erlaubnis für ausländische Mieter, eine Parabolantenne zum Empfang heimatsprachlicher Rundfunkprogramme aufzustellen, widerrufen werden, wenn er eine Gemeinschafts-Satellitenanlage bereitstellt, die demselben Zweck dient.
Ein Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, dem Mieter den Empfang heimatsprachlicher Rundfunkprogramme zu ermöglichen. Montiert der Vermieter später eine Satelliten-Gemeinschaftsanlage für das gesamte Mietshaus, mittels der die Mieter mehrere heimatsprachliche Fernsehsender empfangen kann, ist der Anspruch des Mieters erfüllt. Hierbei ist es unbeachtlich, dass die Gemeinschaftsanlage ihnen nicht ermöglicht, wie zuvor auf mehreren Fernsehern unterschiedliche Sender zu empfangen. Die Gemeinschaftsantenne, die den Empfang grundsätzlich ermögliche, reicht nach Ansicht der Richter aus.