Zugewachsenes Verkehrsschild gilt nicht
(Herausgegeben am 6/3/2011)
Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.09.2010 (Az. III-3 RBs 336/09) stellten die Richter klar, dass ein Verkehrszeichen dann keine Verbindlichkeit entfaltete, wenn es wegen des vorhandenen Baum- und Buschbewuchses nicht erkennen ist.
Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Erst dann äußern sie Rechtswirkung gegen jeden von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung, sondern damit die Gebote und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung haben, muss ihre ausreichende Erkennbarkeit gewahrt und erhalten werden. Werden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass sie nicht mehr erkennbar sind, verlieren sie ihre Wirksamkeit. Dies gilt z.B., wenn eine Markierung abgenutzt ist oder ein Schild völlig verschneit ist oder wenn aufgrund von Zweigen und Ästen das Schild nicht mehr wahrgenommen werden kann. Unverbindliche Verkehrszeichen müssen durch den Verkehrsteilnehmer nicht beachtet werden. Die Missachtung eines nicht sichtbaren Verkehrsschildes stellt auch keine Ordnungswidrigkeit dar. Anderes gilt allerdings, wenn der Verkehrsteilnehmer das nicht mehr erkennbare Verkehrszeichen bereits kennt und er sich daran auch noch erinnert.