Was Steuerzahler für 2009 beachten sollten
(Herausgegeben am 5/10/2010)
Die reguläre Frist für das Einreichen der Einkommensteuererklärung endet am 31. Mai. Für das Jahr 2009 müssen Sie dabei einige Neuregelungen beachten.
1. Das Kindergeld ist im Jahr 2009 gestiegen: 164,00 EUR für das erste und zweite Kind, 170,00 EUR für das dritte und 195,00 EUR ab dem vierten Kind. Der Kinderfreibetrag stieg zudem auf 6.024,00 EUR. Der Betrag, den volljährige Kinder verdienen dürfen, ohne dass ihre Eltern den Kindergeldanspruch verlieren, liegt derzeit bei 7.680,00 EUR.
2. Sie können die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt wird. Der Steuerabzug ist möglich, wenn die sogenannte doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist, insbesondere dann, wenn Sie die Zweitwohnung nutzen, um von dort den Arbeitsplatz zu erreichen. Die vom Arbeitsort entferntere Hauptwohnung muss aber weiterhin Ihren Lebensmittelpunkt bilden.
3. Banken haben 2009 zum ersten Mal die neue Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt abgeführt. Gewinne aus Aktien sowie Zinsen, die über den Sparerfreibetrag von 801,00 EUR für Einzelpersonen bzw. 1.602,00 EUR für Ehepaare hinausgehen, werden pauschal mit 25 Prozent besteuert. Wenn Sie einen geringeren Steuersatz als 25 Prozent haben, zahlt das Finanzamt die Differenz zur Abgeltungsteuer zurück. Dies gilt auch für Rentner, da sie ab dem 65. Lebensjahr vom Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte profitieren. In der Steuererklärung müssen dafür in der Anlage KAP die Kapitalerträge angegeben werden.
4. Wenn Sie nach einer Berufsausbildung noch ein Studium beginnen, können Sie die Kosten steuerlich geltend machen. Ausgaben etwa für Bücher und Studiengebühren gelten als "vorweggenommene Werbungskosten", wenn sie in einem Zusammenhang mit Ihrer (zukünftigen) Berufstätigkeit stehen. Bei einem berufsbegleitendem Abendstudium können Sie die Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Bei nicht berufstätigen Studenten führen die Ausgaben zu steuerlichen "Verlusten". Verheiratete können diese in der gemeinsamen Steuererklärung mit dem Ehepartner verrechnen. Ledige können die Ausgaben als "Verlustvortrag" sozusagen aufheben und später ansetzen, wenn sie der mit dem Studium angestrebten Tätigkeit nachgehen.
5. Kosten für den Schulbesuch Ihrer Kinder auf Privatschulen oder berufsbildenden Schulen können Sie zu 30 Prozent steuerlich geltend machen. Dabei gilt ein Maximalbetrag von 5.000,00 EUR. Die Kostenbelastungen durch die Schulgebühren können jetzt auch in der Steuererklärung ausgewiesen werden, wenn die Schule im europäischen Ausland liegt.
6. Wie schon 2008 gilt auch 2009 die Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent für jeden Entfernungskilometer des Arbeitsweges. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dürfen die Kosten aber nicht angesetzt werden, wenn sie höher als die Pendlerpauschale waren.
7. Zum Thema Arbeitszimmer verhandeln die Gerichte immer noch über die Höhe der Absetzbarkeit der Betriebskosten beziehungsweise darüber, ob die Kosten überhaupt geltend gemacht werden können. Sie sollten daher diese Ausgaben weiter angeben, wenn Sie das Zimmer zur Ausübung ihres Berufs brauchen.