Arbeitsrecht

Streik! Was Sie beachten sollten
(Herausgegeben am 5/31/2010)

Immer wieder treten Arbeitnehmer in den Streik. Doch welche rechtliche Wirkung hat der Streit auf jeden Einzelnen?

Während eines Streiks besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Lediglich die Hauptpflichten des Vertrags ruhen (BAG, Urteil v. 22.3.1994, 1 AZR 622/93). Die Arbeitspflicht für den Arbeitnehmer, aber auch die Lohn- bzw. Gehaltszahlungspflicht des Arbeitgeber sind für die Dauer des Streits ausgesetzt.

Arbeitnehmer, die während eines Streiks erkranken, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (BAG, Urteil vom 1.10.1991, 1 AZR 147/01). Gleiches gilt für den Feiertagslohn (BAG, Urteil v. 11.7.1995, 1 AZR 161/95).

Der Streik beeinflusst den Urlaubsanspruch nicht. Ein beurlaubter Arbeitnehmer kann nicht zusätzlich streiken, der Urlaub wird durch den Streik nicht unterbrochen. Will der Arbeitnehmer während des Streiks Urlaub nehmen, muss er seine Streikteilnahme beenden und seine Arbeitsbereitschaft anzeigen (BAG, Urteil v. 24.9.1996, 9 AZR 364/95).

Alle arbeitsvertraglichen Nebenpflichten bleiben auch während des Streiks bestehen. Der Arbeitnehmer ist weiterhin gehalten, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber Dritten zu schweigen und kann zu notwendigen Erhaltungsarbeiten während des Streiks herangezogen werden (BAG, Urteil v. 31.1.1995, 1 AZR 142/94).

Während des Streiks ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, wegen des Streiks Arbeitnehmern zu kündigen. Dies gilt aber nur im Fall eines rechtmäßigen Streiks. Nimmt der Arbeitnehmer dagegen an einem rechtswidrigen Streik teil, kann der Arbeitgeber unter Umständen fristlos kündigen. Davon unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit des Arbeitgebers, aus anderen, auch während des Streiks eingetretenen Gründen die Kündigung zu erklären.

Versicherungsrecht

Schlüssel im Auto vergessen - Versicherung muss trotzdem zahlen
(Herausgegeben am 5/30/2010)

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az. 8 U 188/08) gibt vielen Versicherten Recht. Hat der Fahrer des Fahrzeuges den Autoschlüssel in einer Jacke im Wagen liegen gelassen, muss das bei einem Diebstahl nicht unbedingt den Versicherungsschutz kosten. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit sei dann nicht berechtigt, wenn der Fahrzeughalter den Schlüssel unbewusst zurücklasse, urteilten die Richter. In einem solchen Fall hafte die Versicherung des Fahrers für den Diebstahl des Wagens. Hierzu meinten die Richter, dass der Haftungsausschluss nicht greife, wenn dem Fahrer gar nicht bewusst war, dass sich der Schlüssel in der Jacke befunden habe. Zwar könne ihm vorgeworfen werden, sich keine Gedanken über den Verbleib des Schlüsels gemacht zu haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt in einem solchen Verhalten aber nicht.

Arbeitsrecht

Pflegezeit nur am Stück nehmen
(Herausgegeben am 5/29/2010)

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 31. März 2010 (Az. 20 Sa 87/09) dürfen Arbeitnehmer die gesetzliche Pflegezeit für pflegebedürftige Angehörige nur einmal in Anspruch nehmen. Eine Aufteilung in mehrere Abschnitte ist anders als bei der Elternzeit nicht möglich.
Die Richter stellten klar, dass nach dem Pflegezeitgesetz nur eine unmittelbar anschließende Verlängerung der Pflegezeit, nicht aber eine Aufteilung in mehrere getrennte Zeitabschnitte möglich sei. Anderenfalls könnten Arbeitnehmer durch die Stückelung der Pflegezeit den geltenden Sonderkündigungsschutz beliebig ausdehnen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Die Stückelung sei auch nicht notwendig, da das Pflegezeitgesetz bei kurzfristigem und nicht vorhersehbarem Pflegebedarf Arbeitnehmern die Möglichkeit gebe, sich für bis zu zehn Tage für eine so genannte Kurzzeitpflege (§ 2 Pflegezeitgesetz) freistellen zu lassen.

Baurecht

Sicherungsverlangen in AGB eines Fertighausanbieters
(Herausgegeben am 5/28/2010)

Mit Urteil vom 27. Mai 2010 (Az. VII ZR 165/09) hat der Bundesgerichtshof eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren für wirksam erklärt, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen.
Eine solche Klausel benachteilige den Bauherrn bei umfassender Würdigung der Interessen beider Parteien nicht unangemessen, § 307 BGB. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet. Das sei aber durch ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gerechtfertigt. Dieses ergebe sich aus dessen Vorleistungspflicht in Verbindung mit der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllten. Die Kostenbelastung für den Bauherrn falle im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht. Die abzusichernden Risiken seien dagegen für den Fertighausanbieter nicht unwesentlich.
Weiterhin führe die Verpflichtung zur Vorlage einer Bürgschaft zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Insoweit weiche die Geschäftsbedingung nicht von der gesetzlichen Regelung des § 648 a BGB ab, wonach ein Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Vertragsschluss bestehen kann. Hieraus kann kein Verstoß wegen einer Sicherheitenvereinbarung bei Vertragsschluss entnommen werden.

Reiserecht

Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende
(Herausgegeben am 5/27/2010)

Mit Urteil vom 26. Mai 2010 (Az. Xa ZR 124/09) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein Reisender, der eine Reise für eine andere Person im eigenen Namen mitgebucht hat, Entschädigungsansprüche auch für den Mitreisenden geltend machen kann, ohne innerhalb der Ausschlussfrist von 1 Monat eine Vollmacht vorlegen zu müssen.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Reiseunternehmen für sich und seine Ehefrau eine gemeinsame Reise gebucht. Nachdem die Beklagte die Reise abgesagt und eine Umbuchung auf das Folgejahr oder wahlweise die Stornierung der Reise angeboten hatte, entschied sich der Kläger für die Stornierung. Darüber hinaus beanspruchte er unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, für sich und seine Ehefrau. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an ihn ab.
Hierzu bestätigte der Bundesgerichtshof, dass in der Abtretungserklärung eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Klägers liege. Dass diese Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.
Im Weiteren neigen die Richter des Bundesgerichtshofs zu der Auffassung, dass der Reisende als Vertragspartner des Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seinem Mitreisenden nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht die "höchstpersönliche" Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht.

In eigener Sache

Gutschein gewinnen!
(Herausgegeben am 5/26/2010)

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Arbeitsrecht

Unwirksame Verschwiegenheitsklausel
(Herausgegeben am 5/26/2010)

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az: 2 Sa 237/09) dürfen Arbeitnehmer auch dann mit Kollegen über ihr Gehalt reden, wenn der Arbeitsvertrag eine "Schweigeklausel" über das gezahlte Entgelt enthält.
Die Richter am Landesarbeitsgericht hielten eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen Zuwiderhandlung gegen eine Schweigeklausel im Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters für rechtswidrig. Die Klausel sei als unangemessene Benachteiligung ($ 307 BGB) des Arbeitnehmers zu werten, da dieser einen möglichen Verstoß des Arbeitgebers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann aufdecken könne, wenn er mit anderen Beschäftigten über die Höhe des Gehalts reden dürfe. Darüber hinaus verstoße die vertragliche Verschwiegenheitspflicht auch gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit, befanden die Richter. So dürften gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer gegenüber ihrer Gewerkschaft keine Angaben zur Lohnhöhe machen, wodurch sinnvolle Arbeitskämpfe unmöglich gemacht würden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließ das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Internetrecht

Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung
(Herausgegeben am 5/25/2010)

Am 11. Juni 2010 tritt das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" vollständig in Kraft. Damit gelten neue, von der Bundesregierung herausgegebene Muster für die Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung für Online-Shops im Internet. Diese Empfehlungen verpflichten zwar niemanden, die empfohlenen Texte zu benutzen. Jedoch handelt es sich um offizielle Mustertexte, die für mehr Rechtssicherheit im Internet sorgen können. Als Online-Shop Betreiber sollten Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen jetzt aktualisieren.

Einen Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 mit den Mustern für Widerrufs- und Rückgabebelehrung finden Sie hier:

Verkehrsrecht

Tipp: Falschparker richtig abschleppen
(Herausgegeben am 5/23/2010)

Grundstückseigentümer dürfen ein unberechtigt geparktes Fahrzeug auf ihrem privaten Grundstück abschleppen lassen. Wer ohne den Willen des Besitzers oder des Eigentümers des Privatgrundstücks sein Fahrzeug abstellt, handelt in sogenannter verbotener Eigenmacht und begeht eine Besitzstörung (§ 858 BGB) oder eine Eigentumsstörung (§ 1004 BGB).
Der Grundstücksbesitzer kann daher die Entfernung des Fahrzeugs verlangen. Das Abschleppen ist allerdings erst zulässig, wenn der Grundstückseigentümer eine gewisse Wartezeit eingehalten hat. Zwar gibt es hierfür keine Vorschrift und es kommt auf die Örtlichkeit, das Ausmaß der Störung und die Tageszeit an. Jedoch dürften in der Regel 15 Minuten ausreichen. Besteht aber die Möglichkeit, den Aufenthalt des Falschparkers ausfindig zu machen und so die Störung zu beseitigen, wäre die Beauftragung eines Abschleppunternehmens unzulässig.
Hat der Grundstückseigentümer ein Fahrzeug rechtmäßig abschleppen lassen, kann er die angefallenen Kosten vom Falschparker nach den Regeln einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Darüber hinaus kann der Grundstücksbesitzer gegenüber dem Falschparker sogar die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur Bezahlung der angefallenen Kosten verweigern. Allerdings darf das nur der Grundstückseigentümer, nicht jedoch das Abschleppunternehmen. Wenn, wie in letzter Zeit immer häufiger der Fall, das Auto auf das Gelände des Abschleppunternehmens verbracht wird und das Abschleppunternehmen dann die Herausgabe von der Bezahlung der angefallenen Abschleppkosten abhängig macht, ist dies grundsätzlich unzulässig. Für ein derartiges "Geldeintreiben" benötigt auch ein Abschleppunternehmen eine Inkassokonzession. Anderenfalls begeht es einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften und betreibt eine sogenannte verbotene Rechtsbesorgung. Deshalb darf das Abschleppunternehmen die Herausgabe in der Regel nicht verweigern und würde sich möglicherweise schadensersatzpflichtig machen.

Arbeitsrecht

Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers?
(Herausgegeben am 5/22/2010)

Mit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2010 (8 AZR 287/08 (A)) haben die Richter festgestellt, dass ein Bewerber nach Deutschem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft hat, ob das Unternehmen, an das die Bewerbung gerichtet war, einen anderen Bewerber eingestellt hat und aufgrund welcher Kriterien. Erst wenn der Bewerber dem Gericht ausreichende Indizien darlegt, welche eine Benachteiligung aufgrund der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)) vermuten lassen, würde die Beweislastumkehr nach § 22 AGG eintreten, wonach das Unternehmen nachweisen müsste, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache jedoch an den Gerichtshof der Europäischen Union weitergeleitet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Entscheidung aufgrund des Rechts der Europäischen Union zu treffen sein könnte.

Reiserecht

Ausschluss der Barzahlung für Flugbuchungen rechtens
(Herausgegeben am 5/21/2010)

Mit Urteil vom 20. Mai 2010 (Az. Xa ZR 68/09) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Regelungen in Allgemeine Beförderungsbedingungen, wonach aus Sicherheitsgründen kein Bargeld akzeptiert wird, nicht zu beanstanden sind. In diesem Fall sind jedoch Kosten für Kreditkarten- und Zahlungskarten unzulässig.
Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste ist angesichts des anerkennenswerten Interesses des Beförderungsunternehmens an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist weiterhin ausschlaggebend, dass das Beförderungsunternehmen seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und daher eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.
Die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte ist hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Auch liegen keine besonderen Umstände vor, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Mietrecht

Mieterhöhung mit Typengutachten
(Herausgegeben am 5/20/2010)

Mit einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2010 (Az. VIII ZR 122/09) hat dieser entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Wohnungsmieter auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden können, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht.
Mit der nach § 558a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlichen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens sollen dem Mieter die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Prüfung einer vom Vermieter begehrten Mieterhöhung benötigt. Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist die Begründungspflicht erfüllt, wenn der Sachverständige eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete trifft und die zu beurteilende Wohnung in das ortsübliche Preisgefüge einordnet. Auch ein so genanntes Typengutachten versetzt den Mieter in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise zu überprüfen. Die zur Begutachtung herangezogenen Wohnungen können dabei auch aus dem eigenen Bestand des Vermieters stammen.

Verkehrsrecht

Tankstellenbetreiber haftet für Tankwart
(Herausgegeben am 5/18/2010)

Nach einem neuen Urteil des Landgerichts München (Az. 13 S 5962/09) muss der Betreiber einer Service-Tankstelle für das Verschulden seines Tankwarts haften. Der Tankwart, der an Service-Tankstellen Fahrzeuge betankt und auf Kundenwunsch in die Waschanlage fährt, muss ausreichend qualifiziert sein, um seine Aufgaben zu erledigen. Entstehen dabei Schäden am Auto des Kunden, muss der Tankstellenbetreiber dafür aufkommen.
Im entschiedenen Fall hatte der Tankwart auf Wunsch einer Tankstellenkundin deren Cabriolet betankt und sollte es anschließend in die Waschanlage fahren. Dabei verwechselte der Tankwart allerdings das Gaspedal mit der Bremse und fuhr frontal gegen eine Werbetafel.
Für solche Schäden haftet der Tankstellenbetreiber. Zum Service der Tankstelle, den der Tankwart erbringt, gehört auch die Bedienung von Kraftfahrzeugen, denn die Kunden entsprechender Tankstellen dürfen einen solchen Service erwarten.

Familienrecht

Studium kann Unterhaltsanspruch verlängern
(Herausgegeben am 5/17/2010)

Nach einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 10 UF 360/09) kann eine Studentin mit unehelichem Kind auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt nach § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Kindesvater verlangen. Die Gründe für einen verlängerten Unterhaltsanspruch müssen sich nicht unbedingt auf das Kind beziehen, sondern können auch elternbezogen sein.
Im entschiedenen Fall hatte die Mutter eines 2004 geborenen Kindes nach einer Betreuungspause von vier Semestern ihr Lehramtsstudium wieder aufgenommen. Sie war im sechsten Fachsemester, der Abschluss war für Juli 2010 geplant. Sie forderte ab August 2008 Unterhalt in Höhe von 770 Euro. Das Familiengericht gestand ihr diesen in erster Instanz in Höhe von 428 Euro zu. Dagegen wandte sich der Vater mit der Begründung, dass sie nicht wegen der Betreuung des Kindes, sondern wegen des Studiums nicht arbeiten könne. Der Unterhalt stelle de facto einen Ausbildungsunterhalt dar, den eigentlich die Eltern der Kindsmutter aufbringen müssten. Die Richter des Oberlandesgerichtes hielten unter Berücksichtigung aller Umstände eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die Frist von drei Jahren hinaus für gerechtfertigt. Ein Abbruch des Studiums sei nicht zumutbar, da ein erfolgreicher Abschluss auch dem gemeinsamen Kind zugutekomme. Der Unterhaltsanspruch müsse zeitlich aber auf den zu erwartenden Abschluss im Sommer 2010 begrenzt werden. Auch seien Bafög und Einkünfte aus Nebentätigkeiten anzurechnen.

Mietrecht

Tipp: Blumen auf dem Balkon
(Herausgegeben am 5/15/2010)

Als Mieter dürfen Sie Blumenkästen und Blumentöpfe auf dem Balkon aufstellen oder anbringen. Dabei sind Sie aber verpflichtet, diese sicher zu befestigen (Landgericht Hamburg, Az.: 316 S 79/04). Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Pflanzen auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Unter dieser Bedingung dürfen Blumenkästen auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden.
Wenn der Mieter seiner Sicherungspflicht aber nicht nachkommt, kann der Vermieter Absicherungen fordern oder verlangen, dass die Blumen entfernt werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Blumentöpfe im dritten Stock ungesichert und vollkommen frei auf einem Blumenregal stehen. Reagiert der Mieter auf eine solche Aufforderung nicht, obwohl bereits ein Blumentopf herabgestürzt ist, kann der Vermieter sogar fristlos kündigen (Landgericht Berlin, Az.: 67 S 278/09).
Herabfallende Blüten oder Blätter dagegen sind kein Grund für Beschwerden. Allerdings sollten Sie beim Blumengießen darauf achten, dass das Wasser nicht die unten wohnenden Mieter trifft (Amtsgericht München, Az.: 271 C 73794/00).

Mietrecht

Geltendmachung von Einwänden gegen Betriebskostenabrechnungen
(Herausgegeben am 5/14/2010)

Mit Urteil vom 12. Mai 2010 (Az. VIII ZR 185/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat. Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt.

Mietrecht

Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung
(Herausgegeben am 5/13/2010)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2010 (Az. VIII ZR 96/09) geklärt, welche Anforderungen an die Begründung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall zu stellen sind, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war. Im entschiedenen Fall hatte der Mieter über 3 Jahre überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem der Vermieter, der die Minderungen nicht länger hinnehmen wollte, den Mieter zur Zahlung des entstandenen Mietrückstandes von über 5.000,00 EUR aufgefordert hatte, kündigte er das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete der Vermieter für den gesamten 3 Jahres Zeitraum die aus seiner Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete und die Vorauszahlungen die sich ergebenden Gesamtbeträge.
Der Bundesgerichtshof hat seine bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung einer Kündigung für Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter, wie im entschiedenen Fall, die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können. Diesen Anforderungen wird die im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht.

In eigener Sache

Gestörter E-Mail Verkehr am 12.05.2010
(Herausgegeben am 5/12/2010)

Am 12.05.2010 waren zahlreiche deutsche Webseiten nicht erreichbar, auch der E-Mail-Verkehr kam ins Stottern. Schuld war ein großer Server-Crash bei der Adresszentrale Denic. Inzwischen soll der Fehler behoben sein.
Auch BESTFORM24 war von dieser Störung betroffen. Insbesondere der E-Mail Verkehr war nicht möglich. Sollten Sie zu dieser Zeit Anfragen, E-Mails oder andere Internetkorrespondenz an BESTFORM24 versandt haben, die unbeantwortet blieb, bitten wir Sie um erneute Kontaktaufnahme.

Internetrecht

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
(Herausgegeben am 5/12/2010)

Spätestens seit dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (Az. I ZR 121/08) sollte jeder WLAN-Nutzer sein Netzwerk ausreichend sichern. Nach dem Willen der Richter können Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet, z.B. unerlaubter Musikdownloads, genutzt wird. Allerdings haften Privatpersonen in einem solchen Fall nicht für Schadensersatzansprüche.
Grundlage dieses Urteils ist die Auffassung des Gerichts, dass auch privaten Anschlussinhabern eine Pflicht zur Prüfung obliegt, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann aber nicht zugemutet werden, seine Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher ausschließlich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Dies betrifft in erster Linie das Setzen eines persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwortes. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Es lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Aus diesen Grund haften Privatpersonen nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Diese Abmahnkosten sind jedoch bereits auf einen Betrag von 100,00 EUR begrenzt, soweit es sich um eine erste Pflichtverletzung einer Privatperson handelt.

Schadensersatzrecht

Schmerzensgeld für misslungene Frisur
(Herausgegeben am 5/11/2010)

Das Landgericht Mönchengladbach hat mit einem neuen Urteil (Az: 5 S 59/09) bestätigt, dass einer Friseur-Kundin unter Umständen Schmerzensgeld für einen misslungenen Schnitt zustehen kann. Nach Auffassung des Gerichts gilt das jedenfalls dann, wenn das äußere Erscheinungsbild der Kundin beeinträchtigt wird. Das Schmerzensgeld diene dann dem Ausgleich erlittener seelischer Schäden.
Im entschiedenen Fall sprach das Gericht einer Kundin 300,00 EUR Schmerzensgeld zu. Sie hatte sich in einem Friseursalon blonde Strähnchen machen lassen. Die Haare brachen wegen des nicht fachgerecht ausgeführten Färbevorgangs über der Kopfhaut ab. Zwar kommt es nicht darauf an, dass die Frisur dem Schönheitsideal der Kundin entspricht. Maßgebend für den Anspruch ist allein, ob die Kundin wegen der misslungenen Frisur in ihren sozialen Kontakten eingeschränkt wird, weil sie sich unwohl fühlt.

Steuerrecht

Was Steuerzahler für 2009 beachten sollten
(Herausgegeben am 5/10/2010)

Die reguläre Frist für das Einreichen der Einkommensteuererklärung endet am 31. Mai. Für das Jahr 2009 müssen Sie dabei einige Neuregelungen beachten.

1. Das Kindergeld ist im Jahr 2009 gestiegen: 164,00 EUR für das erste und zweite Kind, 170,00 EUR für das dritte und 195,00 EUR ab dem vierten Kind. Der Kinderfreibetrag stieg zudem auf 6.024,00 EUR. Der Betrag, den volljährige Kinder verdienen dürfen, ohne dass ihre Eltern den Kindergeldanspruch verlieren, liegt derzeit bei 7.680,00 EUR.

2. Sie können die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt wird. Der Steuerabzug ist möglich, wenn die sogenannte doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist, insbesondere dann, wenn Sie die Zweitwohnung nutzen, um von dort den Arbeitsplatz zu erreichen. Die vom Arbeitsort entferntere Hauptwohnung muss aber weiterhin Ihren Lebensmittelpunkt bilden.

3. Banken haben 2009 zum ersten Mal die neue Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt abgeführt. Gewinne aus Aktien sowie Zinsen, die über den Sparerfreibetrag von 801,00 EUR für Einzelpersonen bzw. 1.602,00 EUR für Ehepaare hinausgehen, werden pauschal mit 25 Prozent besteuert. Wenn Sie einen geringeren Steuersatz als 25 Prozent haben, zahlt das Finanzamt die Differenz zur Abgeltungsteuer zurück. Dies gilt auch für Rentner, da sie ab dem 65. Lebensjahr vom Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte profitieren. In der Steuererklärung müssen dafür in der Anlage KAP die Kapitalerträge angegeben werden.

4. Wenn Sie nach einer Berufsausbildung noch ein Studium beginnen, können Sie die Kosten steuerlich geltend machen. Ausgaben etwa für Bücher und Studiengebühren gelten als "vorweggenommene Werbungskosten", wenn sie in einem Zusammenhang mit Ihrer (zukünftigen) Berufstätigkeit stehen. Bei einem berufsbegleitendem Abendstudium können Sie die Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Bei nicht berufstätigen Studenten führen die Ausgaben zu steuerlichen "Verlusten". Verheiratete können diese in der gemeinsamen Steuererklärung mit dem Ehepartner verrechnen. Ledige können die Ausgaben als "Verlustvortrag" sozusagen aufheben und später ansetzen, wenn sie der mit dem Studium angestrebten Tätigkeit nachgehen.

5. Kosten für den Schulbesuch Ihrer Kinder auf Privatschulen oder berufsbildenden Schulen können Sie zu 30 Prozent steuerlich geltend machen. Dabei gilt ein Maximalbetrag von 5.000,00 EUR. Die Kostenbelastungen durch die Schulgebühren können jetzt auch in der Steuererklärung ausgewiesen werden, wenn die Schule im europäischen Ausland liegt.

6. Wie schon 2008 gilt auch 2009 die Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent für jeden Entfernungskilometer des Arbeitsweges. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dürfen die Kosten aber nicht angesetzt werden, wenn sie höher als die Pendlerpauschale waren.

7. Zum Thema Arbeitszimmer verhandeln die Gerichte immer noch über die Höhe der Absetzbarkeit der Betriebskosten beziehungsweise darüber, ob die Kosten überhaupt geltend gemacht werden können. Sie sollten daher diese Ausgaben weiter angeben, wenn Sie das Zimmer zur Ausübung ihres Berufs brauchen.

Arbeitsrecht

Schadensersatz wegen unrichtiger Arbeitgeberauskunft
(Herausgegeben am 5/8/2010)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2010 (Az. 9 AZR 184/09) entschieden, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht hat, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt und diese Rechtsauskunft zu einem konkreten Schaden führt.

Allgemein

Versandfirma muss versprochenen Gewinn auszahlen
(Herausgegeben am 5/7/2010)

Das Oberlandesgericht Köln verurteilte ein Luxemburger Versandunternehmen, den versprochenen Gewinn auszuzahlen. Das Unternehmen hatte einem Kunden einen Katalog mit einem Schreiben zukommen lassen. In dem als "offiziellen Gewinnmitteilung" bezeichneten Schreiben hieß es, er solle "sich festhalten", das "Unglaubliche" sei wahr geworden, er habe 13 400 Euro gewonnen. Weiterhin gab das Unternehmen an, die "Nationale Glücks Agentur" habe ermittelt, dass auf seine persönliche Losnummer ein Gewinn von 13 400 Euro entfallen sei. Als der Kunde sein Los zusammen mit einer Warenbestellung an das Versandunternehmen zurücksandte, erhielt er zwar die bestellte Ware, der Gewinn allerdings blieb aus.
Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Aachen dem Kunden bereits Recht gegeben. Auch das Oberlandesgericht Köln widerlegte in der Berufungsinstanz die Auffassung des Unternehemens, der vermeintliche Gewinner habe mehrere Voraussetzungen für die Geldauszahlung, die in den Teilnahmebedingungen vermerkt gewesen seien, nicht erfüllt. Schließlich habe der Kunde eine konkrete Gewinnzusage erhalten. Das Schreiben habe den Eindruck vermittelt, er brauche den Gewinn nur noch abzurufen. Die Hinweise im Fließtext hielten die Richter für nicht entscheidend.

Grundrechte

Deutschland setzt Kinderrechtskonvention voll in Kraft
(Herausgegeben am 5/6/2010)

Mit einer neuen Kabinettsentscheidung hob Deutschland die vor 18 Jahren erklärte Einschränkung zur UN-Kinderrechtskonvention auf. Die 1989 beschlossene Konvention legt wesentliche Schutzstandards für Kinder vor allem in Gesundheit, Bildung, Freizeit, Erholung und Betreuung fest. Sie war 1992 nur mit Vorbehalten in Deutschland in Kraft getreten. Insbesondere die Gleichbehandlung ausländischer Kinder blieb bis jetzt unberücksichtigt. Zur Umsetzung müssen noch diverse Gesetzesänderungen beschlossen werden.

Kaufrecht

Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
(Herausgegeben am 5/5/2010)

Die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist der gesetzlich geregelte Anspruch des Käufers im Falle eines Defektes der Kaufsache. Ansprechpartner für den Käufer ist dabei immer der Verkäufer. Tritt ein Fehler an der Kaufsache auf, hat der Verkäufer ein Nachbesserungsrecht, z.B. mittels Reparaturversuche. Erst wenn die Reparatur fehlschlägt oder nicht zumutbar ist, darf der Käufer entscheiden, ob er den Kaufvertrag rückgängig machen und die Kaufsache gegen Rückzahlung des vollen Kaufpreises zurückgeben oder den Kaufpreis in einem dem Fehler entsprechenden Umfang herabsetzen will. Will der Verkäufer für einen Mangel nicht haften, muss er innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf beweisen, dass das verkaufte Produkt bei Übergabe an den Kunden fehlerfrei war. Ab dem siebten Monat muss der Käufer belegen, dass der Defekt an der Ware schon zum Kaufzeitpunkt vorlag.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und muss beim Kauf neuer Sachen in vollem Umfang gewährt werden. Nur beim Verkauf gebrauchter Waren darf der Händler die Dauer auf 1 Jahr verkürzen. Nur private Verkäufer gebrauchter Waren dürfen die Gewährleistung ganz ausschließlichen.

Im Gegensatz dazu ist eine Garantie eine freiwillige Gewähr für bestimmte Merkmale oder Funktionen einer Sache. Bedingungen der Garantie, Ansprüche des Kunden und Garantiedauer sind frei gestaltbar. Meist lohnt sich eine Garantie, z.B. eine Herstellergarantie, nur dann, wenn sie länger als die Gewährleistungsfrist gilt.

Arbeitsrecht

6,00 EUR Stundenlohn sind sittenwidrig
(Herausgegeben am 5/4/2010)

Das Arbeitsgericht Leipzig hat einen Brutto-Stundenlohn von 6,00 EUR für eine erfahrene Textil-Fachverkäuferin als sittenwidrig eingestuft. Die Frau hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, weil dieser statt der tariflichen 12,37 EUR pro Stunde nur weniger als die Hälfte zahlen wollte. Dies stehe in einem "erheblichen Missverhältnis" zur geleisteten Arbeit bei dem Textil-Einzelhändler und sei daher als sittenwidrig einzustufen, urteilten die Richter. Die Frau hatte auf einen außertariflichen Stundenlohn von 8,50 Euro geklagt, der ihr laut Gericht nun auch zusteht.
Das Urteil hat jedoch keine Wirkung auf andere Verfahren oder andere Gerichte.

Reiserecht

Klausel zur Ungültigkeit von Flugscheinen unwirksam
(Herausgegeben am 5/3/2010)

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 29. April 2010 (Az. Xa ZR 5/09) die Rechte der Flugreisenden weiter gestärkt und Klauseln in Reisebedingungen für unwirksam erklärt, nach denen ein Flugschein ungültig wird, wenn von der gebuchten Flugreihenfolge abgewichen wird. Die beanstandete Klausel lautete:
"Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen."
Diese und ähnliche Klauseln verwenden viele Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Die Klausel soll auch verhindern, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vorneherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten. Diese Klausel verstößt gegen die Gebote von Treu und Glauben und benachteiligen den Fluggast unangemessen, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen anzutreten), generell genommen wird. Der Fluggast muss als Gläubiger grundsätzlich berechtigt sein, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Luftverkehrsunternehmen zu fordern. Einzige Ausnahme gelte, wenn der Grundsatz von Treu und Glauben dem entgegensteht. Das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, rechtfertige den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht.

Internetrecht

Widerspruchsrecht gegen Abbildung bei Google Street View
(Herausgegeben am 5/2/2010)

Nach einer Einigung zwischen Google und Deutschlands Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner soll der neue Dienst Google Street View erst dann in Deutschland starten, wenn alle Einsprüche von Bürgern gegen die Panoramabilder von Straßen und Häusern berücksichtigt sind. Der Suchmaschinenkonzern sagte ein umfassendes Widerspruchsrecht zu. "Wir brauchen eine Rückmeldung von jedem Einzelnen", begründete Google-Sprecher Kay die Maßgabe, dass zentrale Widersprüche, zum Beispiel einer Behörde für ihre Bürger nicht zulässig seien. Jeder dürfe individuell entscheiden, ob er die Aufnahmen seines Hauses löschen oder in der Datenbank lassen will. "Wer nicht auf dem Präsentierteller der digitalen Welt landen will, kann jederzeit Widerspruch einlegen und seine Daten löschen lassen", sagte Aigner. "Privates muss privat bleiben."

Reiserecht

Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig
(Herausgegeben am 5/1/2010)

Mit seinem Urteil vom 29. April 2010 (Az. I ZR 23/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein tagesaktuelles Preissystem, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 € für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt und daher zulässig ist. Die Werbung eines Reisebüros kann nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV Preisanpassungsvorbehalte enthalten. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres besteht. Erfoderlich ist dabei allerdings, dass der Reiseveranstalter mit ausreichender Deutlichkeit darauf hinweist und angibt, wie sich die endgültigen Preise noch vor der Buchung ändern könnten.