Winterchaos ist keine Ausrede
(Herausgegeben am 1/11/2010)
Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kann das Konsequenzen für ihn haben. Grundsätzlich kann der Chef den Lohn für die Zeit der Verspätung kürzen, egal ob der Mitarbeiter Schuld an der Verspätung hat oder nicht. Eine wesentlich schwerwiegendere Konsequenz für das Zuspätkommen ist eine Abmahnung. Kommt ein Arbeitnehmer seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nach, kann er dafür abgemahnt werden. Wiederholte Verspätungen können dann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Dies gilt auch bei Gleitarbeitszeit, wenn wiederholt gegen die Kernarbeitszeit verstoßen wird. Der Arbeitgeber muss dabei noch nicht einmal nachweisen, dass der Betriebsablauf gestört wurde, allein die Verspätungen reichen als Kündigungsgrund aus, entschied das Bundesarbeitgericht (AZ.: 2 AZR 147/00).
Wie der Arbeitnehmer seine Anreise zum Arbeitsplatz bewerkstelligt, bleibt ihm überlassen. Die Arbeitsleistung ist juristisch gesehen eine sogenannte Bringschuld, so dass der Arbeitnehmer die Arbeit dort leisten muss, wohin ihn der Arbeitgeber geschickt hat. Hat der Mitarbeiter eine ungewöhnlich lange Anfahrt zur Arbeitsstelle, ist das, auch bei winterlichen Straßenverhältnissen, Glatteis und Schneemassen, sein Problem. Absehbare Verkehrsbehinderungen im Winter muss ein Arbeitnehmer einplanen. Liegt also draußen jede Menge Schnee oder wurde Neuschnee angekündigt, verheißt dies chaotische Straßenverhältnisse, auf die sich Verkehrsteilnehmer einstellen müssen. Nur wenn das Glatteis unvorhersehbar war und plötzlich aufgetreten ist oder ein Zug im Nahverkehr ausfällt, ist dies ein Ereignis, das der Arbeitnehmer nicht zu verteten hat. Zum Nachweis sollte man sich allerdings eine Bescheinigung der Bahn ausstellen lassen und dem Chef unaufgefordert vorlegen.