Mietrecht

Eigenbedarf für Neffen und Nichten
(Herausgegeben am 1/28/2010)

Mit seinem neuen Urteil vom 27. Januar 2010 (Az. VIII ZR 159/09) bestätigte der Bundesgerichtshof, dass die Nichte des Vermieters als Familienangehörige im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist und eine Eigenbedarfskündigung auch in Bezug auf den Wohnbedarf einer Nichte berechtigt sein kann. Die Richter haben zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
Damit sind Eigenbedarfskündigungen auch dann möglich, wenn der Vermieter die Wohnung zur Deckung des Wohnbedarfs seiner Nichten und Neffen benötigt.

Arbeitsrecht

Internet für Betriebsräte
(Herausgegeben am 1/22/2010)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Januar 2010 (Az. 7 ABR 79/08) entschieden: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.

Mietrecht

Unwirksamkeit einer Farbwahlklausel erneut bestätigt
(Herausgegeben am 1/21/2010)

Mit neuem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2010 (Az. VIII ZR 50/09) wurde erneut entschieden, dass eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe (z.B. "... Anstrich in weiß ...") für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung zur Schönheitsreparatur führt.
Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der gesamten Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen.
Wegen dieser Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf seine eigenen Kosten auszuführen.

Vertragrecht

Streit um den Lottogewinn
(Herausgegeben am 1/14/2010)

Beim Geld hört die Freundschaft auf. So landete ein Streit um einen Lottogewinn von rund 1,7 Millionen Euro vor Gericht. "Wer behauptet, an einer Lottogemeinschaft teilgenommen zu haben, muss dies beweisen.", hieß es hierzu vor wenigen Tagen vom Landgericht Hildesheim. Wenn jemand aber weder eine Kopie des Tippscheins noch eine Quittung über den Spielbetrag vorlegen oder anderweitig nachweisen kann, dass er an dem Spiel der Gemeinschaft teilgenommen hat, kann er diesen erforderlichen Beweis nicht erbringen. Das Gericht hielt es zwar für möglich, dass der Verlierer des Streits, wie auch viele Male zuvor, auch diesmal mitgespielt habe. Ein solches Indiz reicht jedoch vor Gericht nicht aus. "Dies sollte jedem, der sich an einer Tippgemeinschaft beteiligt, eine Lehre sein", lautete der Rat der Richter.

Tippgemeinschaften sind Vertrauenssache und daher besonders risikoanfällig. Genau dieses Vertrauen in die Mitspieler und insbesondere in denjenigen, der den Spielschein in Händen hält, kann leicht ins Wanken geraten. Dadurch kann auch der Gewinner schnell zum Verlierer werden.

Arbeitsrecht

Winterchaos ist keine Ausrede
(Herausgegeben am 1/11/2010)

Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kann das Konsequenzen für ihn haben. Grundsätzlich kann der Chef den Lohn für die Zeit der Verspätung kürzen, egal ob der Mitarbeiter Schuld an der Verspätung hat oder nicht. Eine wesentlich schwerwiegendere Konsequenz für das Zuspätkommen ist eine Abmahnung. Kommt ein Arbeitnehmer seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nach, kann er dafür abgemahnt werden. Wiederholte Verspätungen können dann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Dies gilt auch bei Gleitarbeitszeit, wenn wiederholt gegen die Kernarbeitszeit verstoßen wird. Der Arbeitgeber muss dabei noch nicht einmal nachweisen, dass der Betriebsablauf gestört wurde, allein die Verspätungen reichen als Kündigungsgrund aus, entschied das Bundesarbeitgericht (AZ.: 2 AZR 147/00).

Wie der Arbeitnehmer seine Anreise zum Arbeitsplatz bewerkstelligt, bleibt ihm überlassen. Die Arbeitsleistung ist juristisch gesehen eine sogenannte Bringschuld, so dass der Arbeitnehmer die Arbeit dort leisten muss, wohin ihn der Arbeitgeber geschickt hat. Hat der Mitarbeiter eine ungewöhnlich lange Anfahrt zur Arbeitsstelle, ist das, auch bei winterlichen Straßenverhältnissen, Glatteis und Schneemassen, sein Problem. Absehbare Verkehrsbehinderungen im Winter muss ein Arbeitnehmer einplanen. Liegt also draußen jede Menge Schnee oder wurde Neuschnee angekündigt, verheißt dies chaotische Straßenverhältnisse, auf die sich Verkehrsteilnehmer einstellen müssen. Nur wenn das Glatteis unvorhersehbar war und plötzlich aufgetreten ist oder ein Zug im Nahverkehr ausfällt, ist dies ein Ereignis, das der Arbeitnehmer nicht zu verteten hat. Zum Nachweis sollte man sich allerdings eine Bescheinigung der Bahn ausstellen lassen und dem Chef unaufgefordert vorlegen.

Reiserecht

Schlechte Scherze sind manchmal teure Scherze
(Herausgegeben am 1/5/2010)

Eine scherzhaft gemeinte Bemerkung eines 42-jährigen Mannes über Sprengstoff in seiner Unterhose hat ihm und seiner ganzen Familie den Urlaub in Ägypten gekostet. Der Mann machte nach Polizeiangaben bei der Sicherheitskontrolle auf dem Stuttgarter Flughafen eine unglückliche Äußerung, wonach sich Sprengstoff in seiner Unterhose befinde. Auf Nachfrage des Flughafenpersonals bestätigte er die Angabe noch. Die daraufhin gerufene Polizei nahm den Mann vorläufig fest und suchte ihn nach Sprengstoff ab. Natürlich ohne Erfolg. Trotzdem schloss die Fluggesellschaft die ganze Familie von der Beförderung aus, so dass die Familie nicht nur den geplatzten Urlaub hinnehmen muss, sondern auch noch auf den bereits gezahlten Reisekosten sitzen bleibt. Dem nicht genug, erwartet den Mann noch ein Bußgeldverfahren mit einer Strafe in Höhe von bis zu 1.000,00 EUR. Ob er auch die Kosten des unnötigen Polizeieinsatzes tragen muss, wird noch geprüft.