Fluggastrecht

Flug verspätet - Geld zurück
(Herausgegeben am 2/19/2010)

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.02.2010 (Az. Xa ZR 95/06) können Fluggäste bei großen Verspätungen Geld zurückverlangen. Fluggäste haben bei erheblichen Verspätungen den selben Entschädigungsanspruch wie Passagiere ganz ausgefallener Flüge. Damit schlossen sich die Richter des Bundesgerichtshofs einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an. Diese Rechte gelten für jeden, der seine Reise auf einem Flughafen in der EU antritt. Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die nach Entfernung gestaffelt ist: Bei einer Flugstrecke bis 1500 Kilometer beträgt die Pauschale 250 Euro. Bei allen anderen innereuropäischen Flügen sowie Interkontinentalflügen bis 3000 Kilometer muss die Fluggesellschaft 400 Euro zahlen. Bei Verspätung eines Langstreckenflugs werden 600 Euro fällig. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn sich die Fluggesellschaft auf "außergewöhnliche Umstände" beruft, zum Beispiel schwere Unwetter.

Kinderlärm

Berliner Kinder dürfen Krach machen
(Herausgegeben am 2/18/2010)

Kinderlärm muss in Berlin künftig grundsätzlich geduldet werden. Dafür nahm Berlin als erstes Bundesland eine Regelung in das Berliner Landes-Immissionsschutzgesetz auf, wonach Kinderlärm grundsätzlich zumutbar ist und geduldet werden muss. Damit sollen von Kindern verursachte Geräusche in Zukunft auch juristisch als "sozial adäquat" und damit zumutbar beurteilt werden. Nach der Gesetzesänderung müssen selbst störende Geräusche von Kindern grundsätzlich als zumutbar von der Nachbarschaft hingenommen werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der damit gesicherte Freiraum auch die berechtigten Interessen anderer Menschen respektieren muss.

Mietrecht

Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen
(Herausgegeben am 2/17/2010)

Der Bundesgerichtshof hat heute (17. Februar 2010 ) entschieden (Az. VIII ZR 104/09), dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist. Im entschiedenen Fall war der Mietgebrauch des Mieters durch unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt. Deshalb kann der Mieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen. Dieser Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.

Kaufrecht

Zur Wirksamkeit von Gewährleistungsausschlüssen unter Privatleuten
(Herausgegeben am 2/17/2010)

Mit seinem Urteil vom 17. Februar 2010 (Az. VIII ZR 67/09) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten nicht anwendbar sind. Schließen die Parteien einen Kaufvertrag mit einem von einem anderen Anbieter erstellten Vertragsformular, ist auch der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss wirksam. Zwar würde ein solcher uneingeschränkter Gewährleistungsausschluss nach § 309 Nr. 7 BGB den Käufer ungerechtfertigt benachteiligen, jedoch stellen solche Kaufvertragsformulare keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
Insbesondere fehlt es in diesem Fall an einer einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit ist immer dann erfüllt, wenn die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt haben und der Käufer damit die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.

Arbeitsrecht

Auch scharfe Kritik ist kein Kündigungsgrund
(Herausgegeben am 2/17/2010)

In einem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 59/09) stellten die Richter fest, dass ein Arbeitnehmer das Recht habe, seinen Arbeitgeber hart und öffentlich scharf zu kritisieren. Eine Kündigung wegen derartiger Kritik ist unwirksam. Ein Arbeitnehmer hatte ein Informationsschreiben mit veröffentlicht, in dem seinem Arbeitgeber unter anderem "verschärfte Ausbeutung" und "Angriffe auf politische und gewerkschaftliche Rechte" sowie eine "menschenverachtende Jagd auf Kranke" vorgeworfen wurden. Auf diese Äußerungen stützte der Arbeitgeber mehrere Kündigungen.
Die Richter am Landesarbeitsgericht erklärten alle Kündigungen für unwirksam. Die Äußerungen des Arbeitnehmers sind vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht ist nicht gegeben.

Internetrecht

Google zeigt Mann ohne Hose
(Herausgegeben am 2/12/2010)

Google bietet mit seinem Bilderdienst Streetview 360-Grad-Bilder von Straßenzügen. Nun klagt ein Mann aus Finnland gegen Google, weil der Straßen-Fotodienst ihn ohne Hose in seinem Garten "erwischt" hat. Er sei auf den im Internet zu sehenden Aufnahmen zu identifizieren. Damit habe der Internet-Riese seine Privatsphäre verletzt und ihn der Lächerlichkeit preisgegeben.

Hinsichtlich der in Deutschland geschossenen Bilder hat sich Google verpflichtet, Personen und Autokennzeichen unkenntlich zu machen. Wenn Sie sich trotzdem bei dem Onlinedienst wiedererkennen, können Sie der Veröffentlichung im Internet widersprechen.

Mietrecht

Anspruch des Wohnungsmieters auf ausreichende Elektrizitätsversorgung
(Herausgegeben am 2/12/2010)

Der Bundesgerichtshof hat in seinem neuen Urteil vom 10. Februar 2010 (Az. VIII ZR 343/08) seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht. Den Anspruch hatte das Gericht bereits mit Urteil vom 26. Juli 2004 (Az. VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174) bestätigt.

Eine diesem Grundsatz widersprechende Vereinbarung, wonach der Mieter nur Geräte aufstellen darf, wenn die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht, ist unwirksam. Auch kann der Mieter nicht verpflichtet werden, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung der Stromversorgung zu tragen. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand wäre dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist und dieser zu entnehmen ist, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht erlaubt und somit nicht dem Mindeststandard genügt.

Sozialrecht

ALG II Leistungssätze sind verfassungswidrig
(Herausgegeben am 2/10/2010)

Nach einem neuen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) muss die größte Sozialreform der Bundesrepublik drastisch korrigiert werden. Auf Klagen mehrerer Familien hat das Bundesverfassungsgericht die Berechnung der Arbeitslosengeld II (Harz IV) Regelsätze für Kinder und Erwachsene für verfassungswidrig erklärt, weil die Sätze nicht transparent genug und unzureichend sind. Die Karlsruher Richter forderten den Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2010 eine an der Realität orientierte Neuregelung zu schaffen. Ob Bezieher des Arbeitslosengeldes II deshalb mehr Geld bekommen müssen, ließ das Gericht offen. Bis zum 31. Dezember 2010 bleiben die bisherigen Regelsätze gültig. Hilfeempfänger haben daher bis zum 31. Dezember 2010 keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Ab sofort können Hilfebedürftige jedoch mit einem Antrag auf besondere Leistungen einen besonderen Bedarf geltend machen, der durch die bisherigen Zahlungen nicht gedeckt wird.

Familienrecht

Rückforderungsrecht der Schwiegereltern
(Herausgegeben am 2/4/2010)

Mit seinem neuen Familienrechtsurteil vom 3. Februar 2010 (Az. XII ZR 189/06) hat der Bundesgerichtshof die Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen im Fall der Ehescheidung erleichtert.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Bundesgerichtshof Rückforderungen der Schwiegereltern ausgeschlossen hatte, sind schwiegerelterliche Zuwendungen nunmehr als Schenkung dann rückforderbar, wenn die Grundsätze des Wegfalles der Geschäftsgrundlage erfüllt sind. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem eigenen Kind Kind und dem Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.