Rückforderungsrecht der Schwiegereltern
(Herausgegeben am 2/4/2010)
Mit seinem neuen Familienrechtsurteil vom 3. Februar 2010 (Az. XII ZR 189/06) hat der Bundesgerichtshof die Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen im Fall der Ehescheidung erleichtert.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Bundesgerichtshof Rückforderungen der Schwiegereltern ausgeschlossen hatte, sind schwiegerelterliche Zuwendungen nunmehr als Schenkung dann rückforderbar, wenn die Grundsätze des Wegfalles der Geschäftsgrundlage erfüllt sind. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem eigenen Kind Kind und dem Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.