Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
(Herausgegeben am 3/25/2010)
Mit seinem Urteil vom 24. März 2010 (Az. VIII ZR 177/09) bestätigte der Bundesgerichtshof, dass Vermieter von öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete erhöhen können, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist.
Diese Berechtigung ergibt sich aus der Tatsache, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel nicht der Mieter, sondern der Vermieter selbst die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Diese Kosten sind wiederum bei der Ermittlung der gesetzlich zulässigen Kostenmiete in Ansatz zu bringen. Dies ist ausdrücklich in § 28 Abs. 4 II. Berechnungsverordnung (BV) geregelt, wonach der Vermieter einen Zuschlag zur Kostenmiete in Ansatz bringen darf, wenn er die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Die Berechtigung des Vermieters zu einem Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV entfällt bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, nicht aber auch dann, wenn der Vermieter die Abwälzung zwar beabsichtigt hat, mit diesem Vorhaben aber gescheitert ist.
Ein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Folgen der Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln besteht nicht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2008 (Az. VIII ZR 181/07) sind Vermieter frei finanzierten Wohnraumes nicht berechtigt ist, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen. Die für diese Entscheidung herangezogenen Gründe sind auf die Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum nicht übertragbar, denn die Kostenmiete wird - anders als die Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum - nach Kostenelementen ermittelt und richtet sich nicht nach der marktüblichen Miete.