Verkehrsrecht

Stehenbleiben ist Gebot der Rücksichtnahme
(Herausgegeben am 6/28/2010)

Kommt es bei einem Ausparkmanöver zweier Pkw zu einem Unfall, verstößt derjenige gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, der in das stehende Fahrzeug hinein fährt, urteilte das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 14/10).
Grundsätzlich haben beide Unfallparteien für die Folgen des Unfalls einzustehen, so die Richter. Denn die Schäden beruhen auf dem Betrieb des jeweiligen Fahrzeuges (Haftung aus Betriebsgefahr). Auch hätten beide Fahrer den Unfall durch Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten abwenden können.
Ein Kraftfahrer muss beim Einfahren in die Fahrbahn, wie beispielsweise beim Ausparken, stets mit höchstmöglicher Sorgfalt vorgehen. Insbesondere muss er mit Hindernissen rechnen und notfalls sofort anhalten können. Dies habe der Fahrer getan, sobald er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat. Somit könne man ihm keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorwerfen. Es sei ihm lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzurechnen. Daher trägt er nur ein vermindertes Mitverschulden von 20% der Schadenssumme.

Vorsorge & Gesundheit

Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar
(Herausgegeben am 6/26/2010)

Mit seinem neuen Urteil zur Sterbehilfe vom 25. Juni 2010 (Az. 2 StR 454/09) stärkt der Bundesgerichtshof den Willen des Patienten. Nunmehr ist es nicht strafbar, bei todkranken Menschen das Gerät zur Beatmung abzuschalten oder die künstliche Ernährung zu unterbrechen. Hierbei muss allerdings eindeutig klar sein, dass der selbst nicht mehr entscheidungsfähige Patient den Behandlungsabbruch befürworten würde. Dieser Patientenwille ist in erster Linie einer Patientenverfügung zu entnehmen.

Ein Münchner Patientenanwalt hatte der Tochter einer seit fünf Jahren im Koma liegenden 77-Jährigen geraten, die Ernährungssonde zu kappen. Hierfür wurde er vom Landgericht Fulda zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe und einer hohen Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und entschieden: Der Behandlungsabbruch entspreche keiner "Tötung auf Verlangen" und sei eine Form der zulässigen passiven Sterbehilfe.

Nach Ansicht der Richter sei mit einer durchtrennten Magensonde lediglich eine Behandlung beendet worden, die ohnehin gegen den Willen der Patientin erfolgt sei. Damit ist das "natürliche" Sterben ermöglicht worden. Mit aktiver Sterbehilfe oder "Tötung auf Verlangen", die weiterhin strafbar sind, sei das nicht gleichzusetzen.

Mietrecht

Mündliche Vereinbarung der Wohnfläche
(Herausgegeben am 6/24/2010)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2010 (Az. VIII ZR 256/09) entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält. Alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße im Vertragstext kann nicht entnommen werden, dass sich die Mietvertragsparteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Insbesondere aus der Übergabe eines Grundrisses der Wohnung und einer detaillierten Wohnflächenberechnung vor Abschluss des Mietvertrages ergibt sich, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Liegt hiernach eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent vor, führt dies zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB.

Internetrecht

Keine Chance für Abofallen im Internet
(Herausgegeben am 6/22/2010)

Es ist immer wieder die gleiche Masche: Zunächst sieht es so aus, als ob ein Service oder ein Download kostenlos sein soll, doch dann wird der User zur Eingabe seiner persönlichen Daten aufgefordert. Auf einigen Internetseiten geht es dabei aber nur darum, den ahnungslosen Websitebesucher in eine Abbofalle zu locken. Wenige Tage nach dem Besuch erhält der User eine Rechnung, dann eine Mahnung, eine Zahlungsaufforderung vom Inkassobüro oder dem Rechtsanwalt der Betreiber der Internetseite. In vielen Fällen geht es um ca. 200,00 EUR.

Gegen solche Methoden kann man sich erfolgreich zur Wehr setzen. Zum einen können Sie den Betreibern der Internetseite mit einem Schreiben unmißverständlich mitteilen, dass keine Zahlung erfolgen wird. Zum anderen gibt es bereits eine Mehrzahl von Gerichtsurteilen, die den geprellten Nutzern solcher Internetseiten Recht gegeben haben.

Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar 2010 (Az. 10 S 53/09) wurde die Betreibergesellschaft der Internetseite opendownload.de zur Rückabwicklung des Vertrages und zur Zahlung der Kosten des geprellten Users verurteilt. Die Richter stellten hierbei klar, dass der User bereits durch die Aufmachung der Internetseite getäuscht werde, da sich kein Hinweis auf der Internetseite befindet, dass beim Herunterladen von Programmen, die auf anderen Internetseiten legal kostenlos erhältlich sind, eine Kostenpflicht entsteht.

Wegweisend ist ein neuer Beschluss des Niedersächsischen Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2010 (Az. 10 ME 77/10). In dieser Entscheidung, mit der ein bundesweit bekannter Anwalt, der für Abofallen-Unternehmen Geld einzutreibt, die Eröffnung eines Kontos bei einer Bank erzwingen wolle, stellen die Richter klar, dass dann ein sachlicher Grund für verweigerte Kontoeröffnung vorliege, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen einzuziehen.

Sollten Sie Opfer einer Abbofalle geworden sein, sollten Sie sich unter keinen Umständen einschüchtern lassen. Sie können bei BESTFORM24 ein Schreiben erstellen, mit dem Sie der Forderung in rechtlich einwandfreier Form widersprechen.

Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung wegen Internetnutzung
(Herausgegeben am 6/21/2010)

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies ist immer dann möglich, wenn in einer Verletzung der Arbeitnehmerpflichten ein wichtiger Grund liegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- der Internetzugang entgegen einem ausdrücklichen Verbot oder nach einer einschlägigen Abmahnung weiterhin privat genutzt wird,
- die private Nutzung des Internets in einem solchen hohen Ausmaß erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen kann, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt,
- mit der Art der Nutzung des Internets (Herunterladen von Dateien) die Gefahr von Vireninfizierungen oder anderen Störungen des betrieblichen Systems verbunden sein kann,
- wenn Daten aus dem Internet heruntergeladen werden, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann (z. B. bei strafbaren oder pornografischen Darstellungen),
- durch die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstehen,
- der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht im vertraglich vereinbarten Maß erbringt und/oder seine Arbeitspflichten verletzt.
- sich der Arbeitnehmer Zugang zum E-Mail-Account des Arbeitgebers verschafft und an ihn persönlich gerichtete E-Mails liest.
Auch der Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren rechtfertigt wegen der besonderen Vertrauensstellung nach herrschender Auffassung regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung (ArbG München, bestätigt durch LAG München, Az. 11 Sa 54/09).

Arbeitsrecht

Verfallsfrist im Arbeitsvertrag gilt nicht für Abfindung
(Herausgegeben am 6/19/2010)

Nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az. 13/7 Sa 1435/09) schließt eine im Arbeitsvertrag festgelegte Verfallsfrist für Forderungen gegenüber dem Arbeitnehmer nicht aus, dass der Arbeitgeber nach Ablauf dieser Frist eine irrtümlich ausgezahlte Abfindung zurückfordern darf. Dies gilt auch für den Fall ,dass der Arbeitgeber eine vereinbarte Abfindung versehentlich doppelt an den Arbeitnehmer überwiesen hat.
Aber selbst dann, wenn die Klausel auf die Abfindung anwendbar wäre, ergäbe sich aus dem gerichtlichen Vergleich eindeutig, welche Summe der Arbeitgeber seiner früheren Beschäftigten zu zahlen habe. Eine Überzahlung bei der Abfindung sei zu auffällig, als dass der Arbeitnehmer den Fehler nicht bemerken würde. Daher sei eine Rückforderung des überzahlten Betrages durch den Arbeitgeber innerhalb der Ausschlussfrist nicht erforderlich, so die Richter.

Mietrecht

Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen
(Herausgegeben am 6/18/2010)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juni 2010 (Az. VIII ZR 99/09) entschieden, dass ein Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auch dann ordnungsgemäß nach § 558a BGB begründet hat, wenn er Bezug auf einen Mietspiegel der Nachbarstadt zugrundelegt, weil für die Stadt selbst kein Mietspiegel erstellt worden ist und beide Städte unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.
Auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels (§ 558d BGB) durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 kann ein einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB) alleinige Grundlage der dem Gericht obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein. Zwar kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Der einfache Mietspiegel stellt aber ein Indiz für diese Annahme dar. Das gilt auch dann, wenn der einfache Mietspiegel nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde. Ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels erhebt. Trägt er etwa substantiiert vor, den Verfassern habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder unzureichendes Datenmaterial verwendet, muss das Gericht dem nachgehen. Bleiben danach Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, so ist die Indizwirkung erschüttert. Der Vermieter muss dann anderweit Beweis für seine Behauptung antreten, die von ihm verlangte Miete liege innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Leasingrecht

Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers
(Herausgegeben am 6/17/2010)

Mit Urteil vom 16. Juni 2010 (Az. VIII ZR 317/09) hat der Bundesgerichtshof über die Rechtsfrage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Leasingnehmer berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern, wenn er wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
Der Leasingnehmer ist nur dann berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten (den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an die Leasinggeberin aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag) klageweise geltend macht, sofern der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert. Die Ersetzung der Wandelung durch den Rücktritt nach neuem Schuldrecht hat im Gewährleistungsverhältnis Leasingnehmer/Lieferant keine Auswirkungen auf die Interessenlage im Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer. Denn ob die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrags über das Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bewirkt, muss, wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert, gerichtlich geklärt werden und steht daher erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest.
Diesen Prozess zu führen, ist Sache des Leasingnehmers. Es ist daher auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts interessengerecht, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht.

Grundstücksrecht

Keine Haftung für fallende Eicheln
(Herausgegeben am 6/16/2010)

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 9 U 219/08) haftet der Grundstückseigentümer nicht für Schäden, die vom Baum fallende Eicheln verursachen. Nach Ansicht der Richter entsteht diese Gefahr nicht durch menschliches Handeln und ist daher nicht von der "Verkehrssicherungspflicht" erfasst. Das Gericht wies damit die Schadenersatzklage eines Autobesitzers ab, der seinen Wagen unter einer Eiche geparkt hatte und dessen Auto durch herabfallende Eicheln beschädigt wurde. Der Kläger habe wegen der Jahreszeit mit herabfallenden Eicheln rechnen müssen, so die Richter.

Internetrecht

Fehlerhafte Angaben zu Versandkosten ins Ausland
(Herausgegeben am 6/15/2010)

Nach einem Beschluss des Berliner Kammergerichts vom 14. April 2010 (Az. 5 W 62/10) stellen fehlerhafte Angaben zu Versandkosten in das Ausland unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß dar.

Grundsätzlich müssen Onlinehändler Ihr Versandgebiet und die damit verbundenen Versandkosten umfassend darstellen. Erfolgt diese Darstellung unvollständig oder gar nicht, so kann dies als Wettbewerbsverstoß angesehen und abgemahnt werden. Dies betrifft z.B. den unvollständigen Hinweis „Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage“ unter Angabe der Versandkosten in die Europäische Union und die Schweiz.

Insbesondere dann, wenn sich der Internetauftritt in erster Linie an Deutsche Inländer richtet, diese über die Versandkosten hinreichend informiert werden und eine besondere Marktbedeutung des Anbieters nicht vorliegt, kann von einem Bagatellverstoß ausgegangen werden. Denkbar sei zwar, dass ein Inländer beabsichtigt, die Ware - etwa als Geschenk - in das europäische Ausland zu versenden bzw. versenden zu lassen oder dass Deutschsprachige im Ausland den Internet-Auftritt des Antragsgegners zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthaltsort nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Daher reicht in diesem Fall der allgemeine Hinweis auf die Bereitschaft zum Auslandsversand bei der Informationssammlung und Auswahl. Auch erfolgt keine Irreführung darüber, dass bei einem Versand in alle anderen Länder außerhalb der EU und der Schweiz weitere Versandkosten anfallen. Die eher geringe Erschwerung eines Preisvergleichs für allenfalls vereinzelte wenige Verbraucher in den Ländern außerhalb der EU und der Schweiz oder für die wenigen Verbraucher aus diesen Ländern, die an einem Versand in das übrige Ausland interessiert sind geht über einen bloßen Bagatellverstoß nicht hinaus.

Reiserecht

Reiserücktritt bei Verlängerung der Flugzeiten
(Herausgegeben am 6/14/2010)

Mit einem Urteil des Amtsgerichts München (Az. 212 C 1623/09) bestätigte das Gericht, dass Urlauber von ihrer gebuchten Reise zurücktreten können, wenn Flugzeitenänderungen eine erhebliche Verlängerung der Anreise zur Folge haben. Hierbei braucht der Reisende auch keine Stornokosten zu tragen.
Wenn sich die Anreise für Urlauber durch eine Änderung der Flugzeit erheblich ändert, besteht das Recht, von der Buchung zurückzutreten. Das gilt besonders dann, wenn der Abflugtermin so vorverlegt wird, dass der Passagier eine Nacht früher zum Abflughafen kommen müsste.
Die Entscheidung betraf die Buchung einer 17-tägigen Thailand-Reise. Der Abflug in Frankfurt sollte am frühen Nachmittag sein. Nach der Buchung wurde die Abflugzeit auf morgens vorverlegt. Die gesamte Flugzeit hätte sich dadurch um 5 Stunden und 15 Minuten verlängert. Eine solche Verlängerung ist eine „wesentliche Änderung der Reiseleistung”, die zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.

Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht zur Bagatellkündigung - Fall "Emmely"
(Herausgegeben am 6/11/2010)

Mit Urteil vom 10. Juni 2010 (Az. 2 AZR 541/09) entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall "Emmely", dass ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen kann, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist jedoch nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund.

Maßgeblich ist die Frage, ob ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Dies muss „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören zum Beispiel das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes und weitere Sachverhaltsdetails. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.

Das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere klargestellt, dass auch das Einlösen fremder Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil der Kassiererin einen schwerwiegenden Vertragsverstoß darstellt und den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen kann. Lediglich das jahrzehntelange beanstandungsfreie Verhalten der Kassiererin und die Einmaligkeit des Vertragsverstoßes sah das Bundesarbeitsgericht als Grundlage dafür, dass das Vertrauen des Arbeitgebers durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört worden sein kann. Daher sei eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

Mietrecht

Der Mieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen
(Herausgegeben am 6/10/2010)

Mit seinem Urteil vom 9. Juni 2010 (Az. VIII ZR 294/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht. Die Entscheidung betrifft die Mietvertragsklausel: "Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)"
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.

Kaufrecht

Nach 35 km nur noch ein Gebrauchter
(Herausgegeben am 6/9/2010)

Nach einem Urteil des Landgerichts Bremen (Az. 6 O 1308/07) ist ein Auto nach 35 gefahrenen Kilometern bereits kein Neuwagen mehr, sondern ein Gebrauchtwagen. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der verkaufende Unternehmer die Gewährleistung im Kaufvertrag oder den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von zwei auf ein Jahr verkürzen kann. Verkauf eine Privatperson ein solches Fahrzeug kann die Sachmängelhaftung vollständig ausgeschlossen werden.

Arbeitsrecht

Lkw-Fahrer muss Bußgeld selbst bezahlen
(Herausgegeben am 6/8/2010)

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 3 Sa 497/09) ist ein angestellter Lkw-Fahrer arbeitsrechtlich nicht verpflichtet, seine Fracht unter allen Umständen rechtzeitig an den Zielort zu bringen, selbst wenn ihm das Unternehmen beim Misserfolgs mit der Kündigung droht. Der Fahrer hat auch grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung aus einem Bußgeldbescheid wegen zum Nutzen der Firma begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten gegen seinen Arbeitgeber. Kann er einen eiligen Fuhrauftrag nur noch erledigen, indem er gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt und zu schnell oder zu lange fährt, bleibt er allerdings selbst auf der Ordnungsstrafe sitzen, wenn er erwischt wird. Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass ein Bußgeld dazu diene, den Täter davon abzuhalten, künftig gleichartige Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften zu begehen. Durch eine Freistellung von der Zahlung würde die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt werden.

Nachbarschaftsrecht

Nachbarschaftslärm während der Weltmeisterschaft
(Herausgegeben am 6/7/2010)

Am 11. Juni 2010 ist es soweit: Anpfiff zum ersten Spiel der Fußball-WM in Südafrika. Dass es bis zum 11. Juli in vielen Wohnungen, auf Balkonen und in Gärten hoch hergehen wird, versteht sich. Doch weniger fußballbegeisterte Nachbarn müssen Lärm und andere Belästigungen nicht klaglos hinnehmen. Auch die Fußballbegeisterung darf die üblichen Regeln nachbarschaftlichen Zusammenlebens nicht vergessen lassen. Und das bedeutet, ähnlich wie beim Grillen im Freien oder anderen Festivitäten auch, dass jeder nur insoweit ein "Recht auf Lärm" hat, als er den Nachbarn damit nicht unzumutbar auf die Nerven geht. Wer sich belästigt fühlt, kann ein Lärmprotokoll führen und auf dessen Grundlage Abhilfe vom Vermieter verlangen. Auch Mietminderungen während der Spielzeit sind nicht ausgeschlossen. Und Mietern, die dem Fußballgott ohne jede Rücksicht auf Nachbarn huldigen, kann auch die Kündigung des Mietvertrages drohen.

Reiserecht

Mehr Rechte für Bus- und Schiffsreisende in der EU
(Herausgegeben am 6/6/2010)

Wer mit einem Reisebus oder auf einem Schiff in Europa unterwegs ist, soll künftig bei Verspätungen eine Entschädigung erhalten. Die für Flug- und Bahnreisende schon länger geltenden Rechte sollen europaweit auch für Fahrgäste von Bussen und Schiffen gelten.
Nach einer neuen EU-Verordnung, die noch in diesem Sommer erlassen werden soll, muss ein Bus- oder Schiffsunternehmen Passagieren bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde künftig einen Imbiss und Getränke anbieten. Dauert die Verzögerung länger als zwei Stunden oder fällt die Fahrt ganz aus, sollen die Reisenden Geld zurück erhalten. Geht bei einer Busreise das Gepäck verloren, soll das Unternehmen dafür aufkommen müssen. Bei Unfällen sollen die Firmen verpflichtet sein, Verletzte und Angehörige von Opfern angemessen zu entschädigen. Neue Busbahnhöfe müssen zudem behindertengerecht sein.
Diese neuen Regelungen sollen vor allem für Busse auf Fernstrecken gelten. Der innerstädtischen Busverkehr kann von der Regelung ausgenommen werden. Auch kleine Boots- und Schiffsunternehmen sollen befreit werden.

Betreuungsrecht

Bestellung und Aufhebung einer Betreuung
(Herausgegeben am 6/5/2010)

Sobald jemand nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen persönlichen und finanziellen Belange zu regeln, wird durch das zuständige Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Dieser Betreuer vertritt den Betroffenen in allen vom Gericht festgelegten Bereichen. Der Betroffene kann eine Betreuungsverfügung verfassen. Durch eine Betreuungsverfügung wird festgelegt, wer vom zuständigen Betreuungsericht notwendigenfalls zum Betreuer bestellt werden soll. Das Gericht wird sich in der Regel an den Wunsch des Betroffenen halten, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
Der Betroffene muss den Betreuer aber nicht in jedem Fall hinnehmen. Möchte er ihn wechseln, kann er beim zuständigen Betreuungsgericht seine Entlassung verlangen. Dafür muss der Betreute darlegen, dass der Betreuer nicht geeignet ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Oder er muss andere wichtige Gründe nennen. Wurde ein Berufsbetreuer bestellt, kann der Betroffene auch vorbringen, dass er einen ehrenamtlichen Betreuer gefunden hat. Das Gericht muss dann die ehrenamtlich tätige Person als Betreuer bestellen und den Berufsbetreuer entlassen. Will der Betroffene, dass die Betreuung aufgehoben wird, kann er beim zuständigen Amtsgericht einen entsprechenden Antrag stellen. Im Allgemeinen hebe das Gericht die Betreuung wieder auf, wenn der Betroffene zur freien Willensbildung in der Lage ist.

Urheberrecht

Keine Begrenzung der Abmahnkosten bei kompletten Musikalben
(Herausgegeben am 6/4/2010)

Mit neuem Urteil des Landgerichts Köln (Az. 28 O 596/09) wurde die Anwendung des § 97 Abs. 2 UrhG zur Begrenzung von Abmahnkosten auf 100,00 EUR auf das Zurverfügungstellen eines kompletten Musikalbums auf einer Internet-Tauschbörse ausgeschlossen. Wer ein komplettes Musikalbum zum Download auf einer Internet-Tauschbörse bereitstellt, überschreitet die im Urheberrecht vorgesehene Bagatellgrenze, meinten die Richter. Bei einer anschließenden Abmahnung oder in einem Rechtsstreit könne die in solchen Fällen vorgesehene Deckelung der Anwaltsgebühren auf 100 Euro nicht gelten.

Pflegerecht

Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflegeleistungsempfängers
(Herausgegeben am 6/3/2010)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 2. Juni 2010 (Az. BVerwG 8 C 24.09) entschieden, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, stets mit dem Sterbetag des Bewohners enden. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam.
Die Richter haben hierzu ausgeführt, dass das Pflegeversicherungsrecht für Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung empfangen, eine spezielle, abschließende Regelung trifft. Danach endet der Heimvertrag ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts stets mit dem Sterbetag des Leistungsempfängers. Dies schließt eine Anwendung der allgemeinen, Fortgeltungsvereinbarungen zulassenden heimrechtlichen Regelung aus. Diese heimrechtliche Regelung ist nur anzuwenden auf Verträge mit Bewohnern, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Landpacht

Fristlose Kündigung eines Landwirtschaftlichen Pachtvertrages
(Herausgegeben am 6/2/2010)

Mit einem neuen Urteil vom 23.04.2010 (Az. LwZR 29/09) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses innerhalb einer angemessenene Frist nach dem Eintritt des Kündigungsgrundes und dessen Kenntnis be idem Kündigungsberechtigten dem anderen Teil zugehen muss. Nach Ablauf dieser angemessenen Frist besteht das Pachtverhältnis ungekündigt fort, eine verspätete Kündigung ist wirkungslos.
Die Richter haben dem Urteil zugrunde gelegt, dass zum einen der eine Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten müsse, ob von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Zum anderen gäbe der Kündigungsberechtigte mit dem längeren Abwarten zu erkennen, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens des Kündigungsgrundes nicht unzumutbar ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Annahme einer Frist von 3 Monaten nicht beanstandet, wobei die Frist im Einzelfall nach der Bedeutung des Kündigungsgrundes, den Auswirkungen für die Beteiligten und den Umfang der erforderlichen Ermittlungen zu bestimmen sei.

Internetrecht

Neue Regeln für die Impressumspflicht
(Herausgegeben am 6/1/2010)

Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Damit werden allen Dienstleistungserbringer besondere Informationspflichten auferlegt. Hierbei wird zwischen den Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen (§ 2), und den Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen (§ 3), unterschieden.
BESTFORM24 empfiehlt allen Dienstleistungserbringern, die Vorgaben der DL-InfoV zu beachten, da andernfalls neben Bußgeldern auch Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes drohen. Die Vorschriften, die Sie unter „Weiteres“ finden, sind klar formuliert und können wie eine Checkliste gelesen werden.