Reisepreisminderung wegen Lärmbelästigung im Urlaub
(Herausgegeben am 7/30/2010)
Wenn die Erholung im Urlaub gefährdet erscheint gilt: Der Anspruch des Gastes auf Ruhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Er muss den Lärm hinnehmen, mit dem ein vernünftiger Reisegast nach den Prospektangaben bzw. den mündlich oder schriftlich getroffenen Absprachen rechnen musste. Ein in ruhiger Strandlage angepriesenes Hotel ist daher anders zu beurteilen als die Unterbringung in zentraler Lage mit vielfältigen Unterhaltungsmöglichkeiten in Hotelnähe.
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung folgende Einzelfälle entschieden:
Befindet sich unmittelbar neben dem Hotel eine Großbaustelle, die täglich über die Zeiträume 6-14 und 16–19 Uhr erhebliche Lärm- und Staubbelästigung verursacht, steht dem Reisenden nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.01.2000 (Az. 22 S 26/99) eine Minderung des Reisepreises um bis zu 50% sowie Schadensersatz für umsonst aufgewandte Urlaubszeit zu.
Die gleichen Ansprüche ergeben sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 11.10.2007 (Az. 504 C 4712/07), wenn das Hotel noch gar nicht fertig gestellt ist und der Baulärm im Hotel selbst rund ums gemietete Zimmer tobt.
In weniger gravierenden Fällen schwanken die Minderungsquoten wegen Lärms zwischen 5 und 20% des Reisepreises.
Befindet sich das Hotel in Flughafennähe und wurde dies im Reiseprospekt verschwiegen, ist die zu gewährende Minderung nach dem Grad der Belästigung abzustufen. Bei einer Lage des Hotels in unmittelbarer Flughafennähe hält das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 09.10.1997 (Az. 18 U 209/96) eine Minderung von 10% bis 20% für angemessen.
Geringfügige Lärmbelästigungen durch Unterhaltungs- und Animationsprogramme des Hotels sind vom Reisenden hinzunehmen, wenn nach den Prospektangaben damit zu rechnen ist. Handelt es sich allerdings um tägliche bzw. nächtliche laute Freiluftdiscomusik bis in die frühen Morgenstunden, ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.02.2008 (Az. 13 C 533/06) eine Minderung des Reisepreises um bis zu 60% sowie Schadensersatz wegen unnötig aufgewendeter Urlaubszeit gerechtfertigt.
Wichtig: Alle Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden (§ 651g Abs. 1 BGB).