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Patientenverfügung (einzeln)
Nr. 08101
Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. Der Deutsche Bundestag hat am
18. Juni 2009 eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit von Patientenverfügungen verabschiedet, die seit dem 1. September 2009 wirksam ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde durch den neu eingefügten § 1901 a erweitert.

Betreuer und Bevollmächtigte sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Patienten an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Feststellungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Die Entscheidung wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigten vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger oder sonstiger Vertrauenspersonen. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts.

Die Patientenverfügung ersetzt weder die Vorsorgevollmacht zur Bestellung eines Bevollmächtigten noch eine Betreuungsverfügung.

Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung handschriftlich auszufüllen und in regelmäßigen Abständen, z.B. jährlich, erneut zu unterschreiben.

Die Patientenverfügung sollte in je einem Exemplar dem Hausarzt und bei Aufnahme in ein Krankenhaus den Ärzten zur Krankenakte gegeben werden. Sofern eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erteilt wird, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung ebenfalls beizufügen.

Alle Exemplare sind persönlich zu unterschreiben (keine Fotokopie der Unterschrift!). Bitte notieren Sie, wer eine solche Verfügung erhalten hat, damit im Fall eines Widerrufs entsprechende Benachrichtigung erfolgen kann.

Die Patientenverfügung enthält:
- Benennung der Person mit Name, Geburtsdatum und Anschrift,
- vorformulierte Erklärung des Patientenwillens auf:
- Ausschöpfung der medizinischen Möglichkeiten bei Aussicht auf Erhalt des Lebens,
- Unterbleiben lebensverlängernder Maßnahmen, wenn
- sich der Patient im Endstadium einer unheilbaren Krankheit befindet oder
- der Patient im Sterben liegt und keine Aussicht auf Besserung besteht oder
- keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder
- in Folge einer Gehirnschädigung die Wahrnehmung unwiderruflich erloschen ist oder
- bei einem dauernden, nicht behandelbaren Ausfall lebenswichtiger Körperfunktionen.
- in diesen Fällen weiterhin:
- Anweisung zur schmerzlindernden Behandlung,
- Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen,
- Sterben in Nähe und Kontakt zu Angehörigen und nahestehenden Personen.

Dieses Produkt können Sie auch im Schreibwarenfachhandel unter der RNK-Verlags-Nr. 2895 erwerben.
Vorschau - Patientenverfügung (einzeln)
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